Der ab Mitte der 50-iger Jahre durch den Marshall-Plan bedingte Wirtschaftsaufschwung in allen westeuropäischen Staaten führte zu einem Arbeitskräftedefizit, die heimische Arbeitslosenrate war von 7,7% im Jahr 1954 auf 2,9% 1962 gesunken. Dieser Mangel an Arbeitskräften hemmte nicht nur die Produktion von Gütern sondern führte auch zu einem Ansteigen der Löhne für Hilfs- und Anlernkräfte. Um diesem entgegenzuwirken, quasi als Regulativ des österreichischen Arbeitsmarktes, wurden ausländische Arbeitskräfte angeworben. Österreich unterzeichnete mit Spanien, der Türkei und Jugoslawien sogenannte Anwerbeabkommen. Der Vorgang des Anwerbens verlief kontrolliert in Form von Kontingentvereinbarungen in den Bau-, Handels- ,Metall- und Fremdenverkehrsberufen. Das bedeutet, dass man, sich wiederum orientierend an den Bedürfnissen der Wirtschaft, die Quote an ausländischen Arbeitskräften in den diversen meist niedrig qualifizierten beruflichen Segmenten festlegte.
Weiters war die Beschäftigungspolitik geprägt durch die Begriffe Gastarbeiter, Rotationsprinzip und Substitutionsprinzip. Ursprünglich war beabsichtigt, dass ausländische Arbeitskräfte nach einem oder maximal 2 Jahren Österreich wieder verlassen und durch neue "Gastarbeiter" ersetzt werden. Diese Vorgehensweise hat sich aufgrund der stetigen Einschulung der Neulinge als wirtschaftlich kontraproduktiv herausgestellt. Daher beschränkte sich das Rotationsprinzip darauf, dass bei fehlendem Bedarf der Wirtschaft bzw. bei nicht mehr vorhandener Arbeitsfähigkeit die ausländische Arbeitskraft in ihr Heimatland abzuschieben war bzw. bei höher qualifizierten Jobs können während einer Wirtschaftskrise inländische Arbeitskräfte gemäß des Substitutionsprinzips als Ersatz fungieren.
Solch eine rechtliche Basis stellte die reichsdeutsche Verordnung dar, die im Jahr 1941 von den Nationalsozialisten zur Substitution des Inländerarbeiterschutzgesetzes eingeführt worden war. Beide Gesetze legten aber fest, dass der Arbeitgeber zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung zu stellen hat, die nur bei entsprechender Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes befristet zu gewährleisten ist.
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