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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Markenanmeldeverfahren



Beschreibung über: - Anmeldung einer Marke zur Eintragung im Markenregister

- Ablauf des Eintragungsverfahren
- Berücksichtigung formaler Aspekte



3.1 Grundsätzliches

Um eine Marke anzumelden muss ein schriftlicher, formgerechter Antrag beim Österreichischen Patentamt erfolgen, wo ebenfalls die erforderlichen Gebühren abzuführen sind. Sobald die Marke eingetragen wurde, erhält der Anmelder eine Bestätigung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es keine Registrierungshindernisse gibt. Weiters wird die Marke auch im Markenanzeiger veröffentlicht, wodurch auch Besitzer älterer Marken ersehen können, ob neue Marken ihre Rechte verletzen. Dies ist der Fall bei ähnlichen Marken , Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnissen oder wenn diese ident sind. Der dabei rechtliche Gegenschritt gegen die jüngere Marke wäre beispielsweise einen Löschungsantrag zu stellen.

Einzelheiten des Anmeldeverfahrens sind geregelt im/in der: - Markenschutzgesetz
- Patent-

- Gebrauchsmuster-

- Marken-

- Musterverordnung (PGMMV)

- Patentamtsverordnung

Die Registrierung sollte rechtzeitig vorgenommen werden, da es zu länger andauernden Auseinandersetzungen mit den Inhabern älterer Marken kommen kann. Das rechtliche Umfeld sollte vorher geklärt werden.



3.2 Anmeldung

Empfehlenswert wäre hierfür das amtliche Anmeldeformular, jedoch ist es auch möglich ein selbst erstelltes Formular zu benutzen.


Anmerkungen zum Anmeldeformular

I. Beilagen

Wird eine Verbandsmarke angemeldet, so müssen zwei datierte Ausfertigungen der Verbandssatzung vorgelegt werden. Diese müssen Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechtes bei Missbrauch der Verbandsmarke (durch Verbandsmitglieder) und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft geben. Spätere Änderungen müssen dem Patentamt mitgeteilt werden.

Bei Verbandsmarken die nur aus Zeichen, Angaben zu Waren oder Dienstleistungen gewisser geographischer Herkunft enthalten, müssen Personen, deren Waren aus eben diesem Gebiet stammen, die Bedingungen zur Benutzung einer Verbandsmarke in der Markensatzung enthalten sein, und diesen entsprechen.



II. Anmelder

Seitens des Anmelders sind der bürgerliche Name und die genaue Adresse bekannt zu geben. Der Firmenwortlaut entsprechend dem Firmenbuch und der Sitz der Firma sind anzugeben. Staat und Bezirk sind bei ausländischen Standorten bekannt zu geben.
Auch hier sind Änderungen unverzüglich dem Patentamt zu melden.


III. Vertreter/ Zustellungsbevollmächtigter/

Der Name und dessen genaue Anschrift sind im Falle eines Vertreters auch anzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Vertreter zu bestimmen. Eine Vollmacht ist im Original beizulegen. Ein Vertreter ist dann zu benennen, wenn man weder Wohnsitz noch Niederlassung in Österreich hat.


IV. Darstellung der Marke

Reine Wortmarken können auf dem Anmeldeblatt angeführt werden, für alle anderen muss man 20 reproduzierbare Markendarstellungen (8x8 cm) zur Veröffentlichung in Markenanzeiger beilegen.

Klangmarken kann man auch als .wav File abgeben.

Bei Hologrammen müssen alle Ansichten einzeln abgegeben werden.

IV.I. dazu:

Bei Marken, die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, sind alle Begriffe, entnommen vom "Abkommen von Nizza" anzuführen, um einen Schutzumfang einzugrenzen!



V. Eintragungsbegehren / Unterschrift

Mit einem Antrag auf eine Registrierung der Marke, der vom Anmelder oder dessen Vertreter gestellt werden muss, kann eine Marke angemeldet werden.










Dabei sind folgende Gebühren fällig:




Für eine Markenanmeldung:
Anmeldegebühr 950 S (69,04 Euro)
Klassengebühr für 3 Klassen 220 S (15,99 Euro)
Stempelgebühr 180 S (13,08 Euro)



Summe Gesamt: 1350 S (98,11 Euro)


Für eine Registrierung:

Schutzdauergebühr 2000 S (145,35 Euro)
Veröffentlichungsgebühr für Registrierung 350 S (25,44 Euro)
Ausfertigungsgebühr für Registrierungsbestätigung 60 S ( 4,36 Euro)

Gesamtgebühr für Registrierung 2410 S (175,15 Euro)


Gesamtgebührenaufwand 3760 S (273,26 Euro)




3.3 Weitere Schritte für die Eintragung


Die Rechtsabteilung des Patentamtes muss alle Markenanmeldungen auf Gesetzmäßigkeit, Mängel und Registrierungshindernisse untersuchen.

Bedenken sind dem Anmelder mitzuteilen. Nach Ablauf einer Frist kann das Patentamt die Anmeldung rückgängig machen.


I. Die Ähnlichkeitsprüfung

Die Ähnlichkeitsprüfung wird vom Patentamt in Rahmen einer ´"Teilrechtsfähigkeit" durchgeführt. Dabei sucht man nach Prioritätsmarken, die für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen registriert, aber älter sind.

Das Ergebnis wird dem Anmelder mitgeteilt, dieser kann mit dem Besitzer der älteren Marke eine Vereinbarung treffen, oder die Anmeldung zurückziehen. Wird die Markenanmeldung weiterverfolgt, ist dies ein Löschungsgrund für den Inhaber der älteren Marke.





II. Die Registrierung

Bei der Registrierung sind im Markenregister einzutragen:


 die Marke
 die Registrierungsnummer

 der Tag der Anmeldung
 Inhaber der Marke + ev. Vertreter
 für die Marke bestimmte Waren/Dienstleistungen
 Beginn der Schutzdauer
 ev. der Hinweis, dass die Marke wegen eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurde


Der Anmelder erhält eine amtliche Bestätigung, die Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger eingetragen und die Schutzdauer endet 10 Jahre nach dem Ende des Monats in dem die Marke eingetragen wurde.

III. Beschwerdeverfahren

Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Beschlusses kann der Anmelder Beschwerde einreichen und binnen 1 Monat ist diese zu begründen.

Unzulässige Beschwerden (ev. außerhalb der Frist) sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.



IV. Erneuerungsverfahren

Wie schon erwähnt dauert Schutzdauer 10 Jahre und kann danach immer wieder erneuert werden. Die Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr beträgt derzeit 5000.-.

Diese kann 1 Jahr im Voraus, oder 6 Monate nach Ende der Schutzdauer (dann mit 20% Zuschlag) bezahlt werden.


V. Übertragungsverfahren

Bei einen Eigentumswechsel gehen alle Markenrechte und allfällige Lizenzen ohne eigenen Übertragungsakt an den neuen Eigentümer über. Wenn dann das übertragene Unternehmen nicht unter dem alten Namen weitergeführt wird, kann der Inhaber des neuen Unternehmens eine Umschreibung der Marke im Markenregister verlangen. Solange die Umschreibung nicht vollzogen ist, kann der neue Unternehmensinhaber auch nicht das Markenrecht beanspruchen. Die Umschreibung von Markenrechter erfolgt nur mittels eines schriftlichen Ansuchens und der Vorlage einer Urkunde.







3.4 Löschungsverfahren einer Marke

Es gibt 3 Möglichkeiten eine Marke zu löschen:

1) Der Inhaber verzichtet auf Registrierung
2) Durch das Betreiben Dritter

3) Vom Amt selbst


Eine Marke ist dann zu löschen wenn :

. Ein Antrag des Inhabers vorliegt
. Registrierung nicht rechtzeitig erneuert wurde
. Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung (durch die Rechtsabteilung des Patentamtes)
. Das Markenrecht aus anderen Gründen erloschen ist (zB.: Wenn die Marke 5 Jahre lang nicht verwendet wurde)


Eine Löschung ist im Markenregister einzutragen.


Der Inhaber einer früher angemeldeten und noch geltenden Marke kann eine Löschung beantragen wenn:

- Die Marken und die Waren/Dienstleistungen gleich sind
- Die beiden Marken ähnlich oder gleich sind und dies zu Verwechslungen im Publikum führen könnte
- Die Marken gleich sind, die Waren/Dienstleistungen nicht gleich sind, die jüngere Marke aber die Wertschätzung der Älteren in unlauterer Weise ausnützt.


Ein Unternehmer kann auch die Löschung einer Marke beantragen wenn der Name oder die Bezeichnung seiner Firma als Marke oder als ein Bestandteil einer solchen registriert wurden und es zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr oder den vorhergehenden Merkmalen des Unternehmens kommen könnte. Hier wieder die 5 Jahres Regel.


Weiters kann jedermann die Löschung einer Marke aufgrund eines von Amtswegen wahrzunehmenden Grundes beantragen, wegen:

 Absolut ausgeschlossener Zeichen


Wenn sich eine Marke zu einem Gattungszeichen, entweder ohne Tätigwerden, oder eben aufgrund dem Benehmen des Inhabers, kann jedermann die Löschung der Marke begehren.

Weitere Löschungsgründe sind: Böswillige Eintragung oder eine Täuschungseignung der Marke. Dies kann ebenfalls wieder von jedem beantragt werden.

 
 

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