Die wichtigsten Beendigungsgründe sind:br />
. Zeitablauf
. Auflösungsbeschluß der Generalversammlung (Zweidrittelmehrheit)
. Konkurseröffnung
. Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung eines Vorstands- oder AR-Mitgliedes vorliegt
. Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung
. Auflösung (Ausscheinden und Nichtaufnahme)
Die Abwickung der Gesellschaft (Liquidation) ist nach dem Vorbild der OHG-Regeln geordnet. Die Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren, sofern Statut und Generalversammlung nichts anderes anordnen; sie haben die Abwicklung zu besorgen. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ist auch hier auf Abwicklungsangelegenheiten beschränkt (ultra-vires-Lehre).
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