Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Verhältnis der Stärke der in den Landesparlamenten vertretenen Parteien, gewählt werden. Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe dieser Versammlung. Der Bundespräsident muss Deutscher sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre.
Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig(Art. 54 GG. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs. 7 GG stützt. Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art.
55 Abs. 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung (nicht schon das Innehaben) jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident nicht angehören (Art. 55 Abs. 2 GG.
Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG.Er genießt während seiner Amtszeit Immunität (Art. 60 Abs. 4 i.V.
m. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG): Er ist in dieser Zeit - bei fortbestehendem staatlichen Anspruch auf Strafe - von Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines Verfahrens freigestellt. Grund dafür ist nicht das persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie Amtsführung.
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