Nach dem Grundgesetz sind in der Bundesrepublik Deutschland Parteien verboten, die nach ihrem Wesen, ihrer Organisation und Zielsetzung oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden suchen, ferner Parteien, die nationalsozialistische oder antisemitische Ziele verfolgen .
Sie verfallen der Auflösung, wenn das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat .
Falls, durch das Bundesverfassungsgericht, eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird,
wird die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Partei (Art. 21 GG) umgehend aufgelöst, und eine Gründung von Ersatzorganisationen verboten. Das gesamte Vermögen der Organisation kann zugunsten der Bundes- oder Landeskasse für gemeinnützige Zwecke eingezogen werden.
Den Antrag auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.
Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland wurden bislang zwei Parteien, die Sozialistische Reichspartei und die Kommunistische Partei Deutschlands , für verfassungswidrig erklärt.
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