Seit 1.1.2000 muss schon in jeder Arbeitsstätte mit Arbeitnehmern die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Arbeitsmediziners erfolgen.
Diese Verpflichtung kann durch einen folgender Punkte erfüllt werden:
. Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
. Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte
. Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums
Als Präventivkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können. Präventivkräfte sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie sind im erforderlichen Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Diese richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl an der Betriebsstätte.
Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Weiters haben sie die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. Dies gilt auch für die Arbeitsmediziner, denen zusätzlich noch der Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge obliegt.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sollen nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer eingesetzt werden, sondern als Berater tätig sein.
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