- Prinzip der sog. Zugewinngemeinschaft, indem es heißt: Das, was von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworben wird, gehört auch beiden - wenigstens im Prinzip.
- Das oberste Verfassungsgericht hat den Versorgungsausgleich knapp, aber verständlich dargestellt:
- die Ehe ist auf Lebenszeit angelegt
- zu ihrem Wesen gehört die Gleichberechtigung beider Partner
- die Leistungen der Hausfrau für Haushalt, Pflege und Erziehung der Kinder sind Unterhaltsleistungen
- diese Unterhaltsleistungen sind gleichwertig mit der Bereitstellung notwendiger Barmittel (in der Regel Einkommen durch Lohn oder Gehalt)
- die Ehegatten regeln ihre eheliche und familiäre Lebensführung selbst
- Dies gilt für beide Ehepartner: nacheheliche Teilung: Versorgungsausgleich durch
- Splitting (Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung), d.h. der, der in der Ehe weniger verdient, bekommt einen Ausgleich von dem, der mehr verdient, in Hinblick auf die Rente gemacht.
- Quasi-Splitting (bei der Beamtenversorgung)
- schuldrechtlichen Ausgleich (Geldrente)
- Das Bundesverfassungsgericht hat das alte Gesetz abgeschafft, so dass jetzt nicht mehr geschaut oder nachgeprüft wird wer Schuld am Bruch der Ehe hat. Und somit profitiert nicht mehr der, dem die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte.
- Im Versorgungsausgleich orientiert man sich an einer Doppelversorgungsanwartschaft, d.h. man hat also ein Ehepaar vor Augen, bei dem beide Partner ihre eigenen Versorgungsanwartschaften erworben haben.
|