(Gesellschafter haben keine Kaufmannseigenschaft)
Art:
Unvollkommene Gesellschaft
Firma:
Gesellschaftsverhältnis kommt in der Firma (des Geschäftsinhabers) nicht zum
Ausdruck, jeder neue Gesellschafter bildet eine neue Stille Gesellschaft
Haftung:
Der Stille Gesellschafter haftet Dritten gegenüber nicht, jedoch
Verlustmöglichkeit bis zum Betrag der Einlage (kann vertraglich ausgeschlossen
werden), nur mit seiner Einlage beteiligt nicht am Wertzuwachs, Haftung auf
Einlage beschränkt
Geschäftsführung:
Der Stille Gesellschafter hat keinen Einfluß auf die Geschäftsführung
Mitarbeit:
Nicht zur Mitarbeit berechtigt bzw. verpflichtet, hat nur Anspruch auf Abschrift
der Bilanz und Einsicht in die Bücher zur Kontrolle des Jahresabschlusses
Vorteile:
Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit
Beschränkung der Haftung
Geheimhaltungsmöglichkeiten der Beteiligung gegenüber Dritten (Bsp. s BS 17)
Für die Ges.:
Mehr Eigenkapital, ohne Geschäftsleitung mit anderen Personen teilen zu müssen
Beteiligung scheint nach Außen nicht auf
Nachteile:
Geringe Kontrollmöglichkeit
keine Beteiligung am Wertzuwachs der Ges.
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