DAS RECHT AUF LEBEN/
Das Recht jedes Menschen auf das Leben ist gesetzlich geschützt.
DIE GLEICHHEIT ALLER BÜRGER VOR DEM GESETZ
Dieses Gesetz schließt alle Vorrechte (Privilegien) der Geburt , Geschlecht, Standes Klasse, Rasse oder des religiösen Bekenntnis aus .
Eine Ausnahme ist die Differenzierung von Sachverhalten, wenn sie durch die Natur Sache gerechtfertigt ist.
DAS RECHT DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT
Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit ( persönliche Freiheit). Dieses Gesetz schließt den Anspruch ein - nicht aus anderen als bundesverfassungsgesetzliche vorgesehenen Gründen oder auf andere als die gesetzliche vorgeschrieben Weise festgenommen und angehlaten zu werden.
Bei Festanahmen oder Anhaltungen sind diese Personen unter Achtung der Menschenwürde zu behandeln und die Person möglichst zu schonen.
Ein Entzug der Freiheit darf nur durchgeführt werden :
wenn die Strafe behördlich verfügt wurde .
wenn eine Person an der Flucht bzw. an der Vernichtung von Beweismitteln gehindert werden soll
wenn die Person der zuständigen Behörde vorgeführt werden soll
zur Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung.
wenn Gefahr einer Gefährdung der Bevölkerung besteht (Quarantäne)
Krankeheiten - Seuchen.
Jede Festanahme ist ehestens in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu Begründen.Weiters hat diese Person das Recht zu Verlangen daß Angehörige über seine Festnahem informiert werden. Innerhalb einer Woche muß eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges ergehen.
Jedermann der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes von entstanden Schadens.
DAS HAUSRECHT
.. legt die Unverletzlichkeit des Hausrchts fest. Eine Hausdurchsuchung kann nur aufgrund eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorgenommen erden darf.
DAS RECHT AUF WAHRUNG DES BREIFGEHEIMNISSES
Eine ausnahmswiese Beschlkagnahmung oder Öffnung von Briefen ist den zuständigen Organen nur im Zuge einer Veraftung oder Hausdurchsuchung und im Krieg gestattet.
DAS RECHT DES FREIEN AUFENTHALTS UND DER FREIZÜGIGKEIT
Jeder Saatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehemen, Liegenschaften erwerben und über sie frei verfügen. Niemand kann zum Aufenthalt iin einem bestimmten Ort oder Gebiet ohne rechtliche begründete Verpflichtung verhalten oder dazu veranlaßt werden.
DIE UNVERLETZLICHKEIT DES EIGENTUMS
Jedermann hat ein Recht darauf, daß sein Eigentum geachtet wird. Das Eigentum darf nur beschränkt oder entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und die frü eine Enteignung gefordertetn Bedingen eingehalten werden.
In der Regel darf nur gegen Leistung einer angemesssenen Entschädigung enteignet werden.
DAS RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUßERUNG UND DIE FREIHEIT DER PRESSE
Jedermann hat das Recht , innerhalb der gesetzlichen Schranken durch Wort, Druck Schrift, oder durch bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Weiters beinhaltet das den Schutz von Journalisten und des Verbots eines Veröffentlichungszwanges. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt noch an eine Konzenssion gebunden werden.
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