Im Rahmen des Schengener Abkommens streben die Staaten der Europäischen Union eine Vereinheitlichung der Visa- und Asylregeln, aber auch der Waffen- und Drogengesetze sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit (Polizei und Justiz) an. Dadurch soll die vollständige Freiheit des Personenverkehrs, also die vollständige Aufhebung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen, gewährleistet werden.
Mit 1. Februar 1994 haben alle EG-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks im Rahmen des Schengener Abkommens ihre Grenzen für den freien Personenverkehr geöffnet. Personenkontrollen an Flughäfen und Grenzübergängen fielen damit weitgehend weg. Für Österreich, Schweden und Finnland trat dieses Abkommen am 1.April 1998 in Kraft.
Für unselbständige Erwerbstätige bedeutet der freie Personenverkehr, daß sie in jedem EU-Staat eine Arbeit aufnehmen können. Für Studierende und Pensionisten sind länger dauernde Aufenthalte im EU-Raum erlaubt, wenn ausreichendes Einkommen vorhanden und Sozialversicherungsschutz gewährleistet ist. Die Gleichbehandlungspflicht garantiert EU-Bürgern in jedem anderen Mitgliedsstaat Schutz vor Benachteiligung hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen. Die Anrechnung von Versicherungszeiten im europäischen Ausland soll allen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrem Herkunftsland, einen ununterbrochen sozialen Schutz ohne Diskriminierung gewährleisten. Zum Grundsatz des freien Personenverkehrs zählt auch die sogenannte Niederlassungsfreiheit. Selbständig Erwerbstätige können sich in jedem anderen EU-Land ansiedeln. Sie dürfen in der EU ebenso ihr Arbeitnehmer aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft nicht benachteiligt werden. Eine der wichtigsten Voraussatzungen für den freien Personenverkehr ist die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Seit 1991 werden alle in einem Mitgliedsstaat erworbenen Hochschulabschlüsse, denen eine mindestens dreijährige Ausbildung voran gegangen ist, von den übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt. Dasselbe gilt seit 1994 auch für Berufsausbildungen, die weniger als drei Jahre dauern, seien dies Schulausbildungen, Lehrlingsausbildungen oder auch Hochschulausbildungen. Die Anerkennung einiger anderer Berufsabschlüsse und Diplome ist in einigen Richtlinien geregelt.
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