6.1 Wer unterliegt der gewerblichen Sozialversicherung?
Bei einer Wirtschaftskammerzugehörigen KEG sind alle persönlich haftenden Gesellschafter nach dem GSVG pflichtversichert, ebenso wie persönlich haftende Gesellschafter von Gesellschaften ohne Gewerbeschein, wenn das Jahreseinkommen der Gesellschafter einen gewissen Betrag übersteigt.
Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) können ASVG- pflichtversichert sein, wenn sie mit der Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis eingehen.
Ab dem Jahr 2000 werden Kommanditisten, die nach dem 30. Juni 1998 diese Funktion übernommen haben und die in der Gesellschaft tätig werden oder Dienstleistungen erbringen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig. Diese Regelung gilt sowohl bei Gesellschaften mit Gewerbeschein als auch bei jenen ohne Gewerbeschein.
Der Versicherungsumfang erfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Eine Arbeitslosenversicherung ist für Selbständige nicht vorgesehen.
6.2 Höhe der Sozialversicherung:
Der Beitragsbemessung im Rahmen der Kranken- und Pensionsversicherung sind die auf den Gesellschafter entfallenen Einkünfte in jeweiligen Kalenderjahr zugrundezulegen. Sobald der Gewinn durch Erlassung des Steuerbescheides fest steht, werden innerhalb der Grenzen der Mindestbeitragsgrundlage (S 171.468,--) und der Höchstbeitragsgrundlage (S 604.800.--) die Beiträge für das jeweilige Jahr ermittelt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag 9,1% und der Pensionsversicherungsbeitrag 14,5% ausmacht.
Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben und müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstermins bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt sein.
Die Unfallversicherung wird, unabhängig von der Höhe des Einkommens, als Pauschalbetrag bezahlt (2000: S 1.046,-). Dieser ist einmal jährlich im 1. Quartal fällig).
Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben mit der Erteilung der Bewilligung.
In der Regel werden diese Ereignisse der Sozialversicherungsanstalt von der Gewerbebehörde gemeldet. Man ist jedoch trotzdem verpflichtet, den Beginn der Versicherungspflicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb von 14 Tagen zu melden!
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