Sobald der Darlehensvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, wird der Darlehensgeber das beantragte Darlehen dinglich sichern respektive andere Kreditsicherheiten haben wollen.
4.1 Entstehung, Erwerb und Sicherung der Grundschuld
Die Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung und wird erworben mit Eintragung respektive Übergabe des Grundschuldbriefes (Briefgrundschuld).
4.1.2 Sicherungsabrede
Die Sicherungsabrede, auch Zweckabrede genannt, hebt die Abstraktheit der Grundschuld insofern auf, dass die schuldrechtliche Darlehensforderung und die dingliche Grundschuld verknüpft werden, ohne jedoch eine Akzessorietät wie bei der Hypothek herzustellen. Es erfolgt also eine Konkretisierung der Grundschuld mit der Forderung.
4.1.2 Grundschuldbestellungsurkunde
Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde ist der Antrag und die Bewilligung über Eintagung der Grundschuld in das Grundbuch. Ferner wird in der Urkunde auch festgelegt, ob es sich um eine Brief- oder Buchgrundschuld handeln soll. Die Höhe der Grundschuld und der Rang sind weitere Inhaltspunkte sowie die Festsetzung eines dinglichen Zinssatzes, der sog. Eventualzinssatz, der nur nach außen seine rechtliche Gültigkeit hat. Denn dem Darlehensgeber zahlt der Darlehensnehmer nur die vereinbarten Zinsen.. Bei einer möglichen Zwangsvollstreckung sind dann bereits die mit der Vollstreckung verbundenen Nebenkosten mit Hilfe des Eventualzinssatzes abgesichert. Die Grundschuldbestellung muss von einem Notar beurkundet werden, da i.d.R. Gläubiger von einem Schuldner verlangen, sich bei Zahlungsrückständen einer sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 794 ZPO zu unterwerfen. Ebenfalls Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde ist die Fälligkeit der Grundschuld.
4.2 Abtretung
Eine weitere Möglichkeit der Kreditsicherung ist die Abtretung von Forderungen, wie z.B. Miet- und Pachtforderungen. Sollte der Darlehensnehmer, aus welchen Gründen auch immer, seiner Pflicht zur Zahlung der Annuität nicht nachkommen, hat der Darlehensgeber die Möglichkeit sich aus den ihm abgetretenen Forderungen (Zession) zu befriedigen.
4.3 Bürgschaft
Die dritte Variante der Kreditsicherung ist die Einreichung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Das bedeutet der Darlehensgeber kann sich bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers, Hauptschuldner, unmittelbar an den Bürgen wenden und ohne vorherige Klage von diesem die Zahlung des rückständigen Betrages verlangen.
|