Unabh鋘gig davon, ob man allein oder einer B黵gerinitiative politisch aktiv ist, und unabh鋘gig davon, welche Instrumente man letztlich einsetzt, erscheinen drei Dinge besonders wichtig:
Information sammeln
Verb黱dete suchen
謋fentlichkeit herstellen
Die Demokratie verlangt daher den m黱digen B黵ger, der in der Lage sein muss, sich wohl informiert ein Urteil 黚er die 鰂fentliche Angelegenheiten zu bilden. Das aber setzt unabh鋘gige Medien voraus. Das Grundgesetz garantiert daher in seinem Art. 5 die freie Meinungs鋟遝rung, die Presse- und Informationsfreiheit als Grundrecht. Zu dieser 鋟遝ren Pressefreiheit geh鰎t auch der freie Zugang zu puplizistischen Berufen, eine weitgehende Auskunftspflicht der Beh鰎den gegen黚er den Medien und das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten, das au遝r bei schweren Straftaten auch vor den Gerichten geltend gemacht werden kann. Als Abwehrrecht gegen黚er dem Staat hat sich Atr. 5grundgesetz bisher bew鋒rt Die 謋fentlichkeit hat stets sehr sensibel auf Versuche reagiert, die Pressefreiheit zu verletzten und Journalisten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu behindern.
Die Massenmedien haben in einer Demokratie drei Funktionen zu erf黮len:
Informationsfunktion: Vollst鋘dige und objektive Berichterstattung 黚er Ereignisse, Fakten und Ideen, die f黵 die politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung relevant sind.
Artikulationsfunktion: Die Massenmedien sollen die unterschiedlichen Ansichten ind er Gesellschaft zum Ausdruck bringen. Auf diese Weise sollen sie eine st鋘dige 鰂fentliche Diskussion 黚er politische Fragen erm鰃lichen und zur Bildung einer politische Fragen erm鰃lichen und zur Bildung einer politischen Meinung beitragen.
Kontrollfunktion: Die Medien sollen alle Institutionen des 鰂fentlichen Lebens kritisch beobachten, ihre Ziele und Entscheidungen st鋘dig kommentieren und dadurch kontrollieren. Die Gesamtheit der Medien soll die unterschiedlichen Auffassungen in der Gesellschaft zum Ausdruck bringen. Sie sollen so die f黵 eine lebendige Demokratie unerl鋝sliche 鰂fentliche Diskussion erm鰃lichen und zur politischen Urteilsbildung beitragen. Einzelne Zeitungen k鰊nen aber sehr wohl einen bestimmten politischen Kurs steuern. Letztlich entscheidet dar黚er der Verleger als Eigent黰er seines Wirtschaftsunternehmens ``Zeitung创. Seine Redakteure m黶sen sich seinen Weisungen beugen; eine innere Pressefreiheit, d. h. eine journalistische Unabh鋘gigkeit vom Verleger, gibt es nicht. Im Gegensatz zu den privatwirtschaftlichen betriebenen Printmedien sind die 鰂fentlich- rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (ARD und ZDF) gesetzlich zur parteipolitischen Neutralit鋞 und zur Objektivit鋞 in der Berichterstattung verpflichtet.
Aufsichtsgremien, in denen die Parteien und die gro遝n gesellschaftlichen Gruppen vertreten sind, sollen dar黚er wachen. Wegen der besonderen Bedeutung der elektronischen Medien f黵 die Willensbildung muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch bei privaten fernsehen eine dem 鰂fentlich- rechtlichen Fernsehen vergleichbare Meinungspluralit鋞 gew鋒rleistet sein. Diesem Urteil kommt wegen der un黚ersehbaren Konzentration im Privatfernsehen eine erhebliche Bedeutung zu.
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