Pflegeversicherung, seit 1995 bestehende neue Versicherungsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1. Juli 1996 beträgt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber (siehe Arbeitsrecht) je die Hälfte zahlen, 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens (vom 1. April 1995 bis zum 30. Juni 1996 betrug der Beitragssatz nur 1 Prozent). Davon betroffen sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse und deren nichtberufstätige Ehepartner und Kinder in der gesetzlichen sowie Privatversicherte und Beamte in einer privaten Pflegeversicherung.
Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß auf Hilfe angewiesen ist, gilt als pflegebedürftig. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche: die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Neben Leistungen für häusliche Pflege und ambulante Pflegedienste (seit 1. April 1995) zahlt die Pflegekasse, seit mit dem 1. Juli 1996 die zweite Stufe der Pflegeversicherung in Kraft trat, auch für stationäre Pflege, d. h. für Pflegeleistungen, die im Heim erbracht werden. Die Höhe der Leistungen hängt einerseits vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab (Pflegestufe I bis III), andererseits davon, ob der Pflegebedürftige von Angehörigen oder Bekannten, einem ambulanten Dienst oder im Heim gepflegt werden muss. Daneben zahlt die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegepersonen. Wird der Pflegebedürftige von einem ambulanten Dienst gepflegt (der jedoch mit den Kassen einen Pflegevertrag haben muss), erhält er, je nach Pflegestufe Sachleistungen. Der Pflegeaufwand für einen Heimbewohner wird dem Heim in einem Pauschalbetrag ersetzt. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung hat der Versicherte zu tragen.
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