Die ersten Artikel des Gesetzes 19.550 befassen sich mit allgemeinen Definitionen und Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gültig sind.
Art. 1 beschreibt die Handelsgesellschaft als einen Zusammenschluss in organisierter Form von zwei oder mehr Personen in einer der im Gesetz vorgesehenen Rechtsformtypen. Diese Gesellschaft soll die Produktion oder den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen zum Zweck haben, und die Gesellschafter den hieraus entstehenden Gewinn oder Verlust tragen.
Art. 2 konstituiert die Gesellschaft als Rechtssubjekt. Ausnahmen von dieser generellen Ernennung, können in den Regelungen über die einzelnen Gesellschaftsformen als lex specialis finden. So werden beispielsweise den Joint Venture Gesellschaften die Stellung als Rechtssubjekt aberkannt.
Die Artikel 4 bis 15 regeln im einzelnen die Form des Gesellschaftsvertrages, sowie die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. So gilt, genau wie in Deutschland, die Gesellschaft gemäß Art. 7 im Moment der Eintragung als gegründet. Vorrausetzung für die Eintragung ist gemäß Art. 5 die Einreichung des Gesellschaftsvertrages beim zuständigen örtlichen Gericht. Art. 11 (1) beschreibt gesetzlich vorgeschriebene Inhalte des Gesellschaftsvertrages:
1. Name, Alter, Familienstand, Nationalität, Beruf, Wohnort, Personalausweisnummer sämtlicher Gesellschafter
2. Name der Gesellschaft, Ort der Niederlassung
3. Gesellschaftszweck, präzise und bestimmt formuliert
4. das Gesellschaftsvermögen in argentinischer Währung, und die Auflistung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter
5. Befristungen in der Dauer der Gesellschaft
6. Die Organisation der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlungen
7. Die Regeln für Gewinn- und Verlusttragung
8. Klauseln zur Bestimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis
9. Klauseln über die Arbeitsweise, Streitschlichtung und Auflösung der Gesellschaft
Ferner enthält Art. 10 eine abschließende detaillierte Auflistung an Publikationspflichten für "Sociedades de Responsabilidad Limitada", sowie für Aktiengesellschaften. Die Publikation muss für einen Tag in einer Zeitung für rechtliche Publikationen erscheinen. Es bestehen gemäß Art. 10 a) zehn Publikationspflichten bei Gründung, sowie gemäß Art. 10 b) Pflichten zur Publikation sollte sich der Gesellschaftsvertrag ändern. Es seien die Publikationspflichten bei Gründung genannt:
1. Name, Alter, Familienstand, Nationalität, Beruf, Wohnort, Personalausweisnummer sämtlicher Gesellschafter
2. Gründungsdatum der Gesellschaft
3. Name der Gesellschaft
4. Ort der Niederlassung
5. Gesellschaftszweck
6. Befristungen in der Dauer der Gesellschaft
7. Höhe des Stammkapitals
8. Zusammensetzung der Geschäftsführung; Namen der Verantwortlichen und Dauer der Aufgabe
9. Rechtsform
10. Ende des Geschäftsjahres
Auf den ersten Blick mag eine solche detaillierte Regelung über den Gesellschaftsvertrag, sowie die Publikationspflichten für Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen verwundern. Tatsächlich stellt sie aber eine Vereinfachung in vielerlei Hinsicht dar. So wird die Gefahr einer fehlerhaften Gesellschaftsgründung verringert, und auch das Eintragungs- und Publikationsverfahren wird schematisiert. Gerade im Falle der Eintragung in das Handelsregister, welche eine Einreichung eines formgerechten Gesellschaftsvertrages bedingt, kann das Verfahren vereinfacht werden. Auch müssen Firmengründer nicht aufwendig eintragungspflichtige Tatsachen in den gesetzlichen Vorschriften suchen, da sie diese kompakt in einer Gesetzesnorm aufgelistet finden.
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