Ausländer: Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art.116, Abs.1 GG ist.
(vgl.: §1 Abs.2 Ausländergesetz)
Deutscher: Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertrie-
bener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehe-
gatten oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
Aufnahme gefunden hat (Art.116 Abs.1 GG).
Unserer Ansicht nach ist zum besseren Verständnis Folgendes festzustellen:
In Deutschland ist eine Komplexe, für den einzelnen Bürger oftmals
nur noch schwer durchschaubare Zuwanderungssituation entstanden.
Angehörige eines hier weitgehend unbekannten Kulturkreises treffen
auf einheimische Deutsche und \"einheimische\" Ausländer, die seit
geraumer Zeit im Bundesgebiet leben; es kommen somit Fremde aus
dem Ausland, die als \"Deutsche unter Deutschen\" hier leben wollen.
Die Wanderungsbewegung innerhalb Deutschlands und über die
Grenzen lösten bei vielen Bürgern Unsicherheit und Irritation aus.
Sie ließen Gefühle von Bedrohung und eine diffuse Angst aufkommen.
Zunehmend wird dabei nicht mehr differenziert zwischen den nach
Wanderungsgründen und Rechtsstatus unterschiedlichen Einzel-
gruppen: ehemals angeworbene ausländische Arbeitnehmer, Asyl-
bewerber, Illegale, Aussiedler, Armuts-, Kriegs- und Bürgerkriegsflücht-
linge. In der öffentlichen Wahrnehmung verschmelzen sie zu der
Gesamtheit \" Ausländer \".
Dazu möchten wir darstellen:
Ein friedliches Zusammenleben mit Ausländern setzt eine Ausein-
Andersetzung mit ihrer Lebenssituation, ihrer Kultur und Wertewelt
voraus. Erst wenn die Einheimischen wissen, wer die \"Ausländer\"
sind, warum sie nach Deutschland kamen, wie sie hier und in der
Heimat leben, können sie die von ihnen geforderten Anpassungs-
beiträge und die eigenen Anpassungsleistungen definieren.
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