Am Ende der Laufzeit des Darlehens ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung zu überreichen, damit der Grundstückseigentümer die im Grundbuch Abt. III eingetragene Grundschuld löschen kann.
7.1 Löschungsfähige Quittung
Mit Hilfe der löschungsfähigen Quittung bescheinigt der Gläubiger, dass keine Forderung besteht und die Grundschuld gelöscht respektive auf den Eigentümer umgeschrieben werden kann.
7.2 Löschungsbewilligung
Mit der Löschungsbewilligung gibt der Gläubiger zu verstehen, dass er die Löschung der Grundschuld bewilligt. Eine Umschreibung der Grundschuld auf den Grundstückseigentümer ist in diesem Fall nicht möglich.
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