Das Jugendschutzgesetz regelt in Deutschland u.a. die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche. Nach dem Gesetz sind Kinder Personen, die noch keine 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch keine 18 Jahre alt sind.
§ 9 Jugendschutzgesetz: Alkoholische Getränke
(1) in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein nicht nur in geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Entsprechend dem Jugendschutzgesetz dürfen Alkopops, die Spirituosen enthalten, nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Mixgetränke, die Bier, Wein, u.ä. enthalten, dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und können mit einer Geldstrafe bis zu 5000 € geahndet werden.
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