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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Betriebsanlagenrecht



Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Diese Definition legt fest, daß es bei der Betriebsanlage darauf ankommt, daß diese dazu bestimmt ist, regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen und nicht nur vorübergehend, wie dies etwa bei einer Baustelle der Fall ist. Typische Beispiele für eine Betriebsanlage sind etwa eine Werkstätte oder ein Verkaufslokal, ein Gasthaus, Hotel, eine Garage, aber auch ein Abstellplatz.

Betriebsanlagen bedürfen nur dann keiner Genehmigung, wenn von ihnen keine nach¬teiligen Auswirkungen ausgehen können, wie z.B.

- eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Gewerbetreibenden,
der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden;
- eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn;
- eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise;
- eine Beeinträchtigung des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Religionsausübung in Kirchen;
- eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs;
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer.

Im Regelfall ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig. Darüber hinaus können noch andere Bewil¬ligungen erforderlich sein z.B. nach Baurecht oder Wasserrecht.

Die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebs¬anlage muß bereits vor Baubeginn vorliegen, d. h. der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn ein rechts¬kräftiger Genehmigungs¬bescheid vorliegt.
Grundsätzlich ist für die Genehmigung einer Betriebsanlage jene Bezirks¬haupt¬mannschaft zuständig, in deren Bezirk die Betriebsanlage errichtet werden soll.

Es gibt zwei Verfahrensarten:

Das "ordentliche" Verfahren läuft im wesentlichen in vier Phasen ab:

- Antragstellung (dabei sind alle erforderlichen Unterlagen möglichst vollständig beizuschließen)

- Vorprüfung der Behörde
- Augenscheinsverhandlung (unter Beiziehung der Nachbarn: Parteistellung)
- Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)

Da der Aufwand eines Betriebsanlagengenehmi¬gungsverfahrens in der Regel ziemlich groß ist, hat der Gesetzgeber für sogenannte Bagatellanlagen ein vereinfachtes Verfahren, das sogenannte "Auf¬tragsverfahren", vorgesehen.
Dem Ansuchen auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (sowohl beim ordentlichen als auch beim vereinfachten Ver¬fahren) sind folgende Unterlagen einzubringen:

- ein formloses Gesuch um Genehmigung der Betriebsanlage
- Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer aller an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke

Bewilligungen die gegebenfalls zusätzlich zur gewerblichen Genehmigung erforderlich sind:


- Baurechtliche Bewilligung
- Wasserrechtliche Bewilligung
- eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
- Abfallrechtliche Bewilligung

- Naturschutzrechtliche Bewilligungen
- die erforderlichen Pläne und Skizzen

- Forstrechtliche Bewilligung
- eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwer¬tung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept)
- (gilt nur für sogenannte ,,gefahrengeneigte Anlagen\") die Sicherheitsanalyse und der Ma߬nahmenplan
- Unterlagen für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen, Abwässer)

- Bewilligung nach Bundesstraßengesetz
- Eisenbahnrechtliche Bewilligung

Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen 5 Jahren nach der erteilten Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre unterbrochen wird; eine Fristerstreckung kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen.

 
 

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