- die KKs sind nach ihrer gesetzlichen Def. "rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung"
- Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat,
- dieser wird alle 6 Jahre von Versicherten und Arbeitgebern gewählt
- für die Besetzung gilt der Grundsatz der Parität, d.h. jeweils die Hälfte der Sitze entfällt auf die beiden Gruppen der Versicherten und Arbeitgeber
- bei den Ersatzkassen besteht der Verwaltungsrat ausschließlich aus Versichertenvertretern
- der Verwaltungsrat wählt den vorstand, überwacht diesen und trifft alle Entscheidungen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind
- er beschließt die Satzung der KK und entscheidet über freiwillige Versicherungsleistungen und die Höhe der Beiträge
- der vorstand ist für das gesamte operative Geschäft und alle Verwaltungsangelegenheiten zuständig
- er besteht je nach Größe der Kasse aus einem, zwei oder drei Mitgliedern
- die Wahl eines Mitgliedes erfolgt auf 6 Jahre und setzt bestimmte berufliche Qualifikationen voraus
- die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus
- der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied auch vor seinem Amtsende abberufen, wenn es sich als unfähig zur Geschäftsführung erweist
- aufgrund des Wettbewerbs um die Mitglieder versuchen die Kassen bereits seit Jahren sich von behördenähnlichen Institutionen zu modernen Dienstleistungen zu verwandeln
Aufsicht über die Krankenkasse
- jede KK unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht
- für bundesweit tätige KKs übt das Bundesversicherungsamt in Berlin Aufsicht aus
- Aufsichtsbehörden für die nur auf Landesebene tätigen KKs sind die Landessozialminister
- neben der Rechtsaufsicht unterliegen die KKs einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
- wegen der Selbstverwaltung muss den KKs bei einer solchen Prüfung ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleiben
Verbände der Krankenkassen
- AOKs, BKKs und IKKs haben sich auf Landes- und Bundesebene jeweils zu verbänden zusammengeschlossen, um die sozialpolitischen Interessen zu vertreten
- daneben besteht die wichtigste Funktion darin, mit Ärzten und sonstigen Leistungserbringern Verträge über die medizinische Versorgung ihrer versicherten abzuschließen
- die verbände der Eks haben die gleiche Funktion, bestehen aber nur auf Bundesebene
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