Steuern sind Abgaben in Geld, die öffentliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) einheben. Dafür erbringen sie dem Steuerpflichtigen keine besonderen, sondern nur allgemeine Gegenleistungen.
Die große Zahl der Steuern kann nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert werden:
1. Gliederung nach dem Steuerempfänger
. Ausschließliche Bundesabgaben: Der Ertrag dieser Steuern fließt dem Bund zu. Solche Steuern sind z.B. Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer
. Zwischen Bund und Gemeinden geteilte Abgaben: Diese Steuern werden zwischen dem Bund aund den Ländern (bzw. den Gemeinden) nach einem durch das Finanzausgleichsgesetz festgelegten Schlüssel (Prozentsatz) geteilt. Beispiele dafür sind die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer
. Ausschließliche Landes- und Gemeindeabgaben: Der Ertrag diser Steuern fließt zur Gänze den Ländern bzw. den Gemeinden zu. Beispiel sind die Grundsteuer, Getränkesteuer, Lohnsummensteuer und die Vergnügungssteuer
2. Gliederung nach der Art der Einhebung
. Direkte Steuern: Diese Steuern werden bei dem Steuerpflichtigen eingehoben, der sie auch wirtschaftlich zu tragen hat. Steuerzahler und Steuerträger sind identisch. Beispiele sind: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbe- u. Grundsteuer
. Indirekte Steuern: Das sind Steuern, bei denen der Steuerzahler un der Steuerträger nicht identisch sind; der Steuerzahler überwälzt sie auf diejenigen, für die er eine Leistung erbringt. Zu den Gruppen gehören vor allem die Verbrauchsteuern (Biersteuer, Tabaksteuer, Mineralerlösteuer, Umsatzsteuer)
3. Gliederung nach der Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Abgaben-pflichtigen
. Personen(Subjekt)steuern: Für die Bemessung dieser Steuern sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter, Familienstand und Wohnsitz) von Bedeutung. Beispiele sind die Einkommensteuer (Lohnsteuer), Vermögensteuer
. Sachsteuern(Real- oder Objektsteuern): Die Höhe dieser Steuern ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig. Beispiel sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer
4. Gliederung nach der Möglichkeit der Abstzbarkeit
. Abzugsfähige Steuern (Betriebssteuern): Sie können als Aufwand in die Erfolgsrechnung erfaßt ewerden und vermindern daher den zu versteuerten Gewinn. Hierher zählen z.B. die Gewerbesteuer, die Lohnsummensteuer und die Verbrauchsteuern.
. Nicht abzugsfähige Steuern (Privatsteuern): Diese Steuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden. In der Buchführung werden sie auf einem Privatkonto (Konto Privatsteuern) verrechnet. Beispiele: Einkommen- u. Vermögenssteuer
. Betriebliche Durchlaufsteuern: Das sind Steuern, die der Betrieb für das Finanzamt einhebt und an dieses abführt, wie z.B. die Lohnsteuer und (in der Regel) die Umsatzsteuer.
. Aktivierungspflichtige Steuern: Diese Steuern bilden einen Teil des aktivierungs-pflichtigen Anschaffungswertes, wie z.B. die Grunderwerbsteuer und die Normverbrauchsabgabe.
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