Bei der Bundestagswahl verwendet man die Personalisierte Verhältniswahl, welche im Ergebnis der Verhältniswahl entspricht, aber Elemente der Mehrheitswahl enthält. Jeder Wähler hat zwei Stimmen zur Verfügung, die Erst- und die Zweitstimme. Mit der Erststimme kann er Kandidaten einer Partei im Wahlkreis, wovon es 328 gibt und sie somit die Hälfte der Bundestagssitze besetzen, wählen(Direktmandate, nach dem Mehrheitswahlsystem). Mit der Zweitstimme können sie für ihre Parteilisten wählen, damit sich die Anzahl der Bundestagssitzen ihrer Partei nach dem Wahlergebnis richten (Listemandate, nach dem Verhältniswahlsystem). Von den beiden Stimmen ist jedoch die Zweitstimme wahlentscheidend, da sich durch diese Ergebnisse die Anzahl der Sitze erhöhen. Oft entstehen Überhangsmandate, indem in einer Partei mit Hilfe von Direktmandaten (der Erststimme) mehr Kandidaten in den Bundestag gewählt werden, als ihnen nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen.
Damit die Sitzverteilung im Parlament dem Gesamtergebnis entspricht, werden diese überzähligen Sitze (Überhangmandate) durch zusätzliche Sitze, sogenannte Ausgleichmandate, für die anderen Parteien ausgeglichen. Bei der Verteilung der Sitze im Bundestag werden nur Parteien angenommen, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate der Erststimmen erhalten haben. Diese sogenannte "Sperrklausel" soll verhindern, dass Splitterparteien (Kleinere Parteien die knapp über die fünf Prozent der Zweitstimmen kommen, dadurch dass die Anhänger einer großen Partei die Erstimmen "ihrer" Partei und die Zweitstimme der kleineren Partei geben) in den Bundestag kommen. "Die Mandate werden mit Hilfe vom Hare- Niemeyer- Verfahren verteilt. Dabei werden alle Zweitstimmen einer Partei im Bundesgebiet mit der Zahl der insgesamt zu vergebenen Bundestagsmandaten multipliziert und dann durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen geteilt. Danach wird berechnet, wie sich die Gesamtzahl der Mandate auf die 16 Landeslisten verteilt.
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