Regierungskonferenzen: Von Maastricht über Amsterdam nach Nizza
Die Regierungskonferenz 1990 (Der Vertrag von Maastricht)
Im August 1990 hatten die Länder im Bundesrat ihre Erwartungen an die Regierungskonferenz, die in den Vertrag von Maastricht mündete, in einer Entschließung zusammengefasst. Zu den vier zentralen Punkten, die auch in der Folgezeit die europapolitische Debatte der Länder bestimmte, gehörten : erstens die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips und der \"Dritten Ebene\", d. h. der Länder und Regionen, im Gemeinschaftsvertrag; zweitens die Teilnahme an Sitzungen im zentralen Legislativorgan der Gemeinschaft, dem Ministerrat, durch Vertreter von Ländern und Regionen; drittens die Errichtung eines eigenständigen Regionalorgans auf europäischer Ebene, in dem die regionale Ebene ihre spezifischen Interessen in den Gesetzgebungsprozess der Gemeinschaft einbringen kann, und viertens die Festschreibung eines eigenständigen Klagerechts für Länder und Regionen vor dem Europäischen Gerichtshof, um gegen Verstöße gegen ein im Vertrag zu verankerndes Subsidiaritätsprinzip gerichtlich vorgehen zu können. Diese Beschlüsse des Bundesrates wurden auf der Münchner Ministerpräsidenten-Konferenz im Dezember 1990 bestätigt. Diese Vorschläge, die eine an den Strukturprinzipien der Subsidiarität und des Föderalismus orientierte Europäische Gemeinschaft und vor allem \"die Achtung des Bestandes und die Förderung des Aufbaus einer staatlichen Ebene unterhalb derjenigen der Mitgliedstaaten\" zum Ziel hatten, fanden zu diesem Zeitpunkt bei der großen Mehrzahl der anderen (überwiegend nicht föderal verfassten) Mitgliedstaaten wenig Unterstützung bzw. offene Ablehnung.
Trotz dieser schwierigen Ausgangssituation war es den Ländern gelungen, die Bundesregierung dazu zu gewinnen, einige ihrer Forderungen in die Verhandlungen der Regierungskonferenz einzubringen. Das Ergebnis erbrachte mit der Einrichtung des \"Ausschusses der Regionen\" (AdR) als beratendes (!) Organ und mit der Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips erstmals eine Verringerung der \"Landes-Blindheit\" (Ipsen) der europäischen Verträge. Dies war freilich weit entfernt von den ursprünglichen Vorstellungen der Länder von einer dreistufigen Europäischen Union.
|