Entstehung:
/
Im deutschen Sozialsystem kommen drei Prinzipien zur Geltung:
das Fürsorgeprinzip etwa in der Sozialhilfe oder beim Wohngeld
das Versorgungsprinzip bei der Vergütung der Staatsbediensteten, bei Kindergeld oder der Kriegsopfer- bzw. Vertriebenenversorgung
das Versicherungsprinzip.
Deren Grundstein legte Kaiser Wilhelm I. am 19. November 1881, als er Regeln zum Aufbau einer Arbeiterversicherung unter anderem gegen Unfall verkündigte. Diese sogenannte Kaiserliche Botschaft setzte der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck um und es wurde am 9. Juli 1884 das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli verkündete.
Ein bedeutender Meilenstein der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches, das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Das SGB VII ersetzt somit die Vorschriften des seit 123 Jahren geltenden Dritten Buches der Reichsverordnung.
Dieses Gesetz hat trotz seiner zahlreichen Änderungen in seinen wesentlichen Bestandteilen des:
Schutzes der Versicherten und seiner Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Beitragsfinanzierung durch Umlageverfahren allein durch die Unternehmer und die damit verbundene Ablösung der Unternehmerhaftung
der ganzheitlichen Ansätze zur Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand bis heute Gültigkeit.
Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung:
Haftungsprinzip: Geschieht dem Arbeitnehmer ein Unfall bzw. erleidet er eine Berufskrankheit, deckt der Arbeitgeber dieses Risiko ab.
Soziales Schutzprinzip: Der Arbeitnehmer hat auch Ansprüche auf Leistungen, wenn den
Arbeitgeber keine Schuld trifft, z. B. ein Wegeunfall.
Aufgrund des Haftungsprinzips, zahlt nicht die versicherte Person, sondern der Arbeitgeber die Beiträge, da dies eine Haftpflichtversicherung für Ihn ist.
Aufgaben der Unfallversicherung (nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII)
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten ( Prävention)
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (Rehabilitation, Entschädigung)
Versicherter Personenkreis:
Der Versicherungsschutz besteht:
ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen
bei einer ständigen, aber auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung.
Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat.
Auch folgende Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:
Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind
Personen in der Rehabilitation
Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie zum Beispiel Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
Kinder in Kindergärten, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
Personen beim Selbsthilfebau
Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten (selbständig oder als abhängig Beschäftigte)
Auch Unternehmer können sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.
Träger:
Im Gegensatz zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten für den umfassenden Versicherungsschutz der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung tragen die Arbeitgeber.
Im Bereich der Öffentlichen Hand tragen der Bund, die Länder und Gemeinden die Kosten.
Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben das Recht, sich selbst zu verwalten. Sie haben sich zu zwei Dachverbänden, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und dem Bundesverband der Unfallkassen, zusammengeschlossen, die per 1. Juli 2007 zum Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung fusionieren werden.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind im SGB VII aufgelistet
Dies sind noch im Einzelnen:
die Gewerblichen Berufsgenossenschaften
die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
die Unfall- und Feuerwehrunfallkassen mit mehr als 30 Unfallversicherungsträgern wie: die Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn, der Post und Telekom, der Länder, der Feuerwehr, Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Leistungen:
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
1. Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie)
Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch)
häusliche Krankenpflege
Belastungserprobung und Arbeitstherapie
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
Zuschüsse an Arbeitgeber
Aus- und Fortbildung, Umschulung
3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Verständigung mit der Umwelt
bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben
4.Ergänzende Leistungen
ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen
Betriebs- und Haushaltshilfe
Kinderbetreuungskosten
Kraftfahrzeughilfe
Wohnungshilfe
5.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Gewährung von Pflegegeld
auf Antrag Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege)
Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)
6.Geldleistungen
Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen
Versichertenrente
Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Überführungskosten, Witwen- und Waisenrenten)
|