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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die schwerbehindertenvertretung



Laut §24 SchwbG muss in allen Betrieben oder Dienststellen, in denen wenigstens fünf oder mehr Schwerbehinderte (oder Gleichgestellte) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, in regelmäßigen Abständen (mindestens alle vier Jahre) eine Schwerbehindertenvertretung und ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten (das genaue Verfahren ist in der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbWO) festgeschrieben). Hauptaufgaben dieser Vertretungen sind die Eingliederung der Schwerbehinderten in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend zur Seite zu stehen (vgl. §25 SchwbG). Vor allem soll die Schwerbehindertenvertretung
- darüber wachen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber den Schwerbehinderten erfüllt und die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge beachtet werden.
- Maßnahmen, die Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen selbst beantragen (z.B. technische Hilfen am Arbeitsplatz).
- berechtigten Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten nachgehen.
Eine wichtige Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung besteht darin, den innerbetrieblich beschäftigten Schwerbehinderten als Ansprechpartner in persönlichen und betrieblichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es darum geht, einen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten. Dabei gewähren die Vertretungen Hilfen bei der Antragsstellung und informieren über außerbetriebliche Nachteilsausgleiche bezüglich der behinderungsspezifischen Problemlagen (vgl. BMA 1999, 108ff).
Damit die Schwerbehindertenvertretung / die Vertrauensleute ihre Aufgaben überhaupt sorgfältig und umfassend bewältigen können, ist vonnöten, dass sie sich regelmäßig fortbilden und in aktuellen Rechtsfragen geschult werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Vertrauensleuten diesbezüglich Freistellung von der betrieblichen Arbeit zu gewähren (vgl. §26 SchwbG Nr.15. 3/4 Rd.Erl.).
Neben der Schwerbehindertenvertretung gelten der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers (§28 SchwbG) und der Personalrat als die betrieblichen Helfer. Für diese betrieblichen Helfer besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit (§29 SchwbG). Sie haben die Aufgabe, zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb beizutragen, Schwerbehinderte bei einer Einstellung zu beraten, zu unterstützen und zu vertreten und sind diesen gegenüber bei einer Entlassung zu besonderer Fürsorge verpflichtet (Fürsorgeerlaß Nr.4).

 
 

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