Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter mit der besonderen Funktionen bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz.
Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauensperson laut ASchG vorgesehen. Dabei sind folgende Anzahlen vorgesehen:
Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen erfüllen. Dazu zählt eine Ausbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden.
Sicherheitsfachkräfte werden für 4 Jahre bestellt. 8 Wochen vor Auslauf dieser Frist müssen die Nachfolger für die nächsten 4 Jahre bestellt werden. Die Namen müssen dem Arbeitsinspektorrat mitgeteilt werden.
Obwohl ab einer Arbeitnehmerzahl von 11 Leuten eine Sicherheitsvertrauensperson vorgesehen ist, besteht die Verpflichtung (Strafsanktionen) erst ab 50 Arbeitnehmern.
Die Aufgaben sind, entsprechend der Funktion als Arbeitnehmervertreter, die Information und Unterstützung von Arbeitnehmern und Belegschaftsorganen in allen Fällen der Sicherheit und Gesundheitsschutzes.
Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind an keine Weisungen gebunden und der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu hören. Die Sicherheitsvertrauenspersonen können nicht zur Verantwortung gezogen werden und genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
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