Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Arbeitnehmergruppen herausgebildet. Vielfach gelten für diese Arbeitnehmergruppen auch eigene arbeitsrechtliche Bestimmungen.
Lehrlinge
Arbeiter Arbeiter
(Sondergesetze)
Arbeitnehmer Angestellte Angestellte
(im weiteren Sinn) (AngestelltenG.)
Heimarbeiter Schauspieler Gutsangestellte
Journalisten
5.1) Lehrlinge
sind Personen, die einen Lehrberuf bei einem Lehrherrn erlernen.
5.2) Angestellte
sind Arbeitnehmer, für die das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz oder Journalistengesetz gilt. Im weiteren Sinn versteht man darunter vor allem jene Personen, die kaufmännische (z.B. Verkäufer), höhere nichtkaufmännische Dienste (z.B. Techniker) oder Kanzleiarbeiten (z.B. Sekretariatskraft) verrichten.
5.3) Arbeiter
sind Personen, die keine Angestelltentätigkeit verrichten, für die also das Angestelltenrecht nicht gilt. Für manche Arbeitsgruppen gelten Sondergesetze (z.B. Hausbesorger, Hausgehilfen, Bäckereiarbeiter usw.).
5.4) Heimarbeiter
Die Beschäftigungsverhältnisse der Heimarbeiter sind keine Arbeitsverhältnisse, da Heimarbeiter - anders als Arbeitnehmer - nicht in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber beschäftigt sind. Sie verrichten ihre Tätigkeit auch nicht im Betrieb, sondern in ihrer Wohnung, und sind bezüglich ihrer Arbeit nicht weisungsunter-worfen. Das Heimarbeitergesetz zählt jedoch trotzdem zum Arbeitsrecht, die Heim-arbeiter werden auch in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen häufig den Arbeitnehmern gleichgestellt.
5.5) Stärke der einzelnen Arbeitnehmergruppen
Im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung sind bedeutende Verschiebungen innerhalb der einzelnen Arbeitnehmergruppen erfolgt. Während zu Beginn der industriellen Revolution die Arbeitnehmer von der Landwirtschaft (Primärsektor) zu Industrie und Gewerbe (Sekundärsektor) geströmt sind, ist die Entwicklung der letzten Jahre und Jahrzehnte durch ein starkes Anwachsen des Dienstleistungs-bereiches (Tertiärsektor) gekennzeichnet. Dies erklärt auch die starke Zunahme der Angestelltenberufe.
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