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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der kündigungsschutz und zusatzurlaub



Ein möglicher Grund dafür, dass es Arbeitgebern schwer fällt, Schwerbehinderte zu beschäftigen wird von Experten darin gesehen, dass unter ihnen die irrige Vorstellung zu herrschen scheint, dass man schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht kündigen könne (vgl. Harmsen 1988, 94ff). Die gängige Redensart \"die wirste nich mehr los\" ist in diesem Sinne nur ein Beispiel für den unzureichenden Informationsstand der Arbeitgeber hinsichtlich der geltenden Rechtspraxis.
Tatsächlich steht Schwerbehinderten ein besonderer Kündigungsschutz (vgl. §15-22 SchwbG) zu. Dieser besteht darin, dass im Falle eines schwerbehinderten Arbeitnehmers weder eine ordentliche, noch eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Hauptfürsorgestelle rechtswirksam ausgesprochen werden kann (vgl. Schmidt 1997, 88ff.). Diese Regelung gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als 6 Monate besteht. \"Der Kündigungsschutz gilt auch für Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sofern sie vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichgestellt worden sind\" (Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW 1998/1, 16). Der Kündigungsschutz gilt selbst dann, wenn der Schwerbehindertenstatus vom Versorgungsamt noch nicht festgestellt, ein Antrag aber bereits gestellt wurde. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer innerbetrieblich Informationen über ihre potentielle Kündigung bekommen und daraufhin einen formellen Antrag zur Feststellung des Schwerbehindertenstatus beim Versorgungsamt oder zuständigen Stellen einreichen.
Der Arbeitgeber ist bei jeder Kündigung, welche schwerbehinderte Arbeitnehmer betrifft, dazu verpflichtet, die Gründe für diesen Schritt dezidiert und schriftlich bei der Hauptfürsorgestelle vorzulegen. Diese wird sich sorgfältig mit den vorgetragenen Kündigungsgründen auseinandersetzen. In ihrer Entscheidung ist sie jedoch auf Grund der Vorschrift des §19 SchwbG insoweit eingeschränkt, als die Zustimmung zu erteilen ist, wenn der Betrieb oder Teile von ihm aufgelöst werden und der Schwerbehinderte keinen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz im Betrieb finden kann und wenn ihm ein anderer diesbezüglicher Arbeitsplatz gesichert ist. Sollten die Kündigungsgründe in irgendeinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, so sollte eine Kündigung nach Möglichkeit vermieden werden.

2.6 Zusatzurlaub:
Nach §47 SchwbG haben Schwerbehinderte Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (vgl. auch Schmidt 1997, 275f).

2.6.1 Statistik und Praxis:
\"Die Zahl der Anträge auf Zustimmung zur Kündigung spiegelt die allgemeine konjunkturelle Lage wider. So ist die Zahl der Anträge in den alten Bundesländern von rund 15000 im Jahre 1990 auf rund 29000 im Jahr 1996 gestiegen. Endeten 1995 noch 81,5 v.H. aller Verfahren mit dem Arbeitsplatzverlust, waren dies 1996 geringfügig weniger, nämlich 79,4 v.H. In insgesamt etwa 7600 Fällen konnte der Arbeitsplatz mit Hilfe des Kündigungsschutzes erhalten werden\" (BMA 1998, 75). Das heißt, dass nur für etwas mehr als 20% der gekündigten Schwerbehinderten der besondere Kündigungsschutz wirksam wurde. Im Bericht der Bundesregierung wird aber explizit darauf hingewiesen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunehmend einvernehmlich über einen Aufhebungsvertrag trennten.

2.6.2 Kommentar:
Die geringe Zahl der vermittelten Arbeitsplätze für Schwerbehinderte (vgl. ) scheint ein Beweis dafür zu sein, dass sich der Kündigungsschutz zumindest nicht positiv auf die Einstellungspraxis auswirkt.
Leider trägt die Unwissenheit und der häufig geringe Informationsstand der Arbeitgeber dazu bei, dass sie Schwerbehinderte für unkündbar halten und sich deshalb scheuen, Arbeitsplätze mit ihnen zu besetzen. Einen wichtigen Beitrag in dieser Richtung leisten v.a. die Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben.

 
 

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