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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der bundespräsident -



1. Allgemeines : - Die Spitze unserer Staatsform (Republik) ist ein Präsident, der die BRD nach außen hin repräsentiert

- Parlamentarisches Regierungssystem:
-> politische Stellung relativ schwach
-> Amt ist beschränkt auf Repräsentationsaufgaben


2. Aufgaben :

1. klassische Funktionen:
- Repräsentation der BRD nach innen und außen
- Völkerrechtliche Vertretung der BRD
- Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten
- Beglaubigung der deutschen diplomatischen Vertreter

- Empfang ausländischer Diplomaten


2. wichtige weitere Aufgaben:
- Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers
- Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und der Bundesminister
- Auflösung des Bundestages
- Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen
- Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere

- Begnadigungsrecht für den Bund


3. sonstige Aufgaben:
- Anordnung von Staatsakten und Staatsbegräbnissen

- Übernahme von Schirmherrschaften
- In- und Auslandsreisen aus politischen, kulturell oder wirtschaftlich wesentlichen Anlässen
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die eigenen Tätigkeiten
- etc.



3. Prägung des Amtes durch die Person

Die Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben die Möglichkeit, eine klärende Kraft zu sein, Vorteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben und Anregungen und Vorschläge zu machen.





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4. Wahl durch die Bundesversammlung und persönliche Vorrausetzung

- Die Bundesversammlung besteht aus den 603 Mitgliedern des Bundestages und der
gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretung der Länder gewählt
werden. -> 1206 Delegierte
- Der Bundespräsident muss Deutscher sein, Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das
40. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Amtszeit dauert 5 Jahre und eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
- Der Bundespräsident darf weder gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des
Bundes oder eines Landes angehören und darf kein weiteres Amt, Gewerbe oder Beruf
Ausüben.
- Bei Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid.
- Er ist in dieser Zeit von Verfolgungsmaßnahmen und von der Eröffnung eines
Verfahrens gegen ihn freigestellt. -> freie Amtsführung



5. Wirken im Inland

Neben den amtlichen Funktionen wirkt er in Reden, Ansprachen, Gesprächen, durch Schirmherrschaften, etc.


6. Wirken im Ausland

- Bundespräsident vertritt die BRD völkerrechtlich, das gibt ihm wichtige außenpolitische Stellungen.
- Er empfängt und besucht Staats- und Regierungschefs im In- und Ausland und führt politische Gespräche.
- In seinen Außenpolitischen Reden äußert er sich zu wichtigen Themen der internationalen Politik, zur Sicherung von Stabilität und Frieden und zu den wichtigsten Fragen in unseren Außenbeziehungen.
- Er übernimmt Schirmherrschaften für internationale Projekte
- Durch den Bundespräsidenten werden völkerrechtlich Verträge im Namen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen
- Er beglaubigt die deutschen Botschafter und empfängt die ausländischen


7. Zusammenwirken der Verfassungsorgane

In der BRD können die Verfassungsorgane nicht einzeln nebeneinander handeln. Um ihre
Funktionen sachgemäß wahrnehmen zu können, müssen sie sich gegenseitig unterrichten
und zusammenwirken. Der Bundespräsident pflegt seine Kontakte mit anderen

Verfassungsorganen.


1. Mit dem Bundestag :
- Er schlägt dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten zur Wahl vor.
- Er hat die Aufgabe den Bundestag aufzulösen, wenn ein Kanzlerkandidat nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bekommt oder der Bundeskanzler mit einer Vertrauensfrage im Parlament scheitert.


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- Er kann die Einberufung des Bundestages verlangen.
- Er kann für einen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären.
- Er nimmt nur in Ausnahmefällen an Sitzungen des Bundestages teil.


2. Mit dem Bundesrat:
Im Falle einer Verhinderung des Bundespräsidenten (Staatsbesuch im Ausland, längere Krankheit, Urlaub) oder bei vorzeitigem Rücktritt des Amtes, übernimmt der Bundesratspräsident dessen Amt und ist an der Ausübung seines Amtes als Bundesratspräsident verhindert.

3. Mit der Bundesregierung:
- Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten benötigen eine Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Minister.
- Der Bundeskanzler informiert den Bundespräsidenten laufend über seine Politik und Geschäftsführung.
- Regelmäßige Einladung des Bundeskanzlers zu Gesprächen über aktuelle Fragen
- Der Chef des Bundespräsidialamtes nimmt an der Kabinettsitzung teil und informiert den Bundespräsidenten über den Verlauf und Ergebnisse.

4. Mit dem Bundesverfassungsgericht:
- Die Richter erhalten vom Bundespräsidenten ihre Ernennungs-, Entlassungs-, oder Ruhestandskunden.
- Vor Amtsantritt leisten die Richter vor dem Bundespräsidenten einen Eid.



8. Beendigung des Amtes

Das Amt des Bundespräsidenten endet mit Ablauf der Amtszeit, im Falle des Todes oder
bei vorzeitiger Erledigung durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder durch
Amtsverlust im Verfahren. Das Grundgesetz regelt die Amtsenthebung durch das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages oder des Bundesrates, wenn
festgestellt wird, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist.

 
 

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