Einzelunternehmen:
Eine Person stellt das Unternehmen dar, und haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH:
Eine rechtsfähige Gesellschaft, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
Die Gesellschaft stellt einen Geschäftsführer mit unbeschränkter Vertretungsmacht.
Beschlüsse werden in einer Gesellschaftsversammlung formlos beschlossen.
Ein Aufsichtsrat muss nur ausnahmsweise bestellt wird
Aktiengesellschaft AG:
Die Gesellschafter sind an ihr mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt.
Sie haften nicht persönlich, sondern nur in Höhe ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn im Verhältnis des Nennbetrages der Aktie und Stimmrecht das an den Nennbetrag gebunden ist.
Kommanditgesellschaft KG:
Eine Handelsgesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt, bei
Der mindestens ein Gesellschafter persönlich und mit seiner Einlage haftet.
Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA:
Die KgaA ist eine Kombination aus KG und AG.
Genossenschaft:
in der Wirtschaft eine Gesellschaft mit unbegrenzter Mitgliederzahl, die die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftliche Geschäftsbetriebes bezweckt und in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Rechtliches: Die Genossenschaft ist juristische Person, also eine rechtsfähige Gesellschaft, und körperschaftlich organisiert (mit Satzung, Organen und eigenem Namen). Sie wird als Vollkaufmann behandelt, obwohl sie kein auf Gewinnerzielung gerichtetes Gewerbe betreibt, sondern in erster Linie dazu dient, ihre Mitglieder zu unterstützen, z.B. durch Gewährung von Krediten, durch gemeinsamen Verkauf, Herstellung und Veräußerung von Waren und Errichtung von Bauten.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Aufsichtsrat bei der AG, KgaA und Genossenschaft, deren Aufgabe es ist den Vorstand zu bestellen Überwachung der Geschäftsführung und Prüfung der Bücher.
Betriebsverfassung:
Zusammenfassung von Normen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Betrieb regeln soll ( für den öffentlichen Dienst, die Personalvertretung).
Das BetrVG gilt für alle Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten mit Ausnahme des leitenden Angestellten.
Information, Anhörung und Widerspruchsrecht des Betriebsrates bei:
- an betriebsbezogene Entscheidungen der Arbeitgeber die Arbeitsnehmer zu beteiligen
- Betriebsversammlungen
- Beteiligung bei sozialen Angelegenheiten
- Sicherheit am Arbeitsplatz
- Personalplanung
- Versetzung und Kündigung
- Betriebsänderung und Stilllegung
- Interessenausgleich
- Sozialplan
Industrie und Handelskammer und Ärztekammer:
Die Mitgliedschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft.
Aufgaben der Kammern:
- Interessenvertretung nach außen
- Mitgliederbetreuung
- Lehrabschlussprüfung
- Erstellung von Gutachten
Ärztekammer:
Die Bundesärztekammer ist der Vermittler zwischen den einzelnen Landesärztekammern, welche die Aufsicht über die Ärzte haben. Ärzte haben die Pflicht, Mitglied einer bzw. ihrer Landeskammer zu sein.
Aufgaben:
- Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Ärzte
- Förderung der beruflichen Fortbildung
- Überwachung der Berufsausübung ( Zulassungsentziehung bei Verstößen )
- Förderung der Qualitätssicherung
- Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Aufstellung einer Berufsordnung (z.B. Schweigepflicht), Weiterbildungsordnung und Abnahme bestimmter Prüfungen
- Arzthelferinnenausbildung
- Organisation des ambulanten Notfalldienstes
- Öffentlichkeitsarbeit
- Sicherung einer guten medizinischen Versorgung der Bevölkerung
Handwerkskammer:
HWK ist in vier wesentlichen Aufgabenbereichen tätig:
1. Interessenvertretung:
- Interessenvertretung einzelner Handwerksbetriebe auf allen politischen Ebenen
- Mitwirkung an Gesetzesentwürfen
- Kontakt mit allen wichtigen Behörden
- Mitarbeit in zahlreichen kommunalen und regionalen Gremien
- Stellungnahmen, Vorschläge bei raumwirksamen Planungen (z.B. Flächennutzungspläne und Verkehrsinfrastruktur)
- Öffentlichkeitsarbeit
Die HWKs haben z.B. erreicht, dass durch die Begabtenförderung junger Handwerker bei hervorragenden Leistungen in der Berufsausbildung erhebliche Zuschüsse zur Weiterbildung erhalten. Außerdem haben sie zur Verkürzung der Genehmigungsverfahren beigetragen, damit Bauvorhaben schneller grünes Licht bekommen.
2. Dienstleistungsangebote:
- Für nahezu alle betrieblichen und rechtlichen Fragestellungen können
Betriebsinhaber und Mitarbeiter aus dem Handwerk die Beratungsdienste der HWK's
in Anspruch nehmen ( für Mitglieder sind diese Beratungsgespräche kostenfrei)
sie können zur Existenzgründung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung usw. von
großer Hilfe sein.
3. Aus- und Weiterbildung
- Regelung und Überwachung der Berufsausbildung und der Beruflichenweiterbildung
- Organisation und Durchführung von Prüfungen
4. Selbstverwaltung
- Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften
Industrie und Handelskammer
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wenden sich die Kammern mit Gutachten, Vorschlägen und Stellungnahmen an Regierungen, Parlamente, Behörden und Gerichte.
Sie geben Anregungen bei z.b.:
- Handels und Wirtschaftsrecht
- Haushalt und Steuerwesen
- Industriefragen
- Aus- und Weiterbildung
- Außenhandel
Interessenvertretung kann durch eine Kammer besser wahrgenommen werden als durch den Staat, weil die Kammern selbst über ihre Aufgabengestaltung entscheiden.
Berufs- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Dienstleistungen (Mitgliederberatung)
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