7.1 Einkommenssteuer:
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Basis und Bemessungsgrundlage ist der jährlich erwirtschaftete Gewinn von natürlichen Personen dazu gehören Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Ermittlung richtet sich nach dem erzielten Jahresumsatz des Einzelunternehmens (KEG,OEG). Liegt dieser unter ATS 3 Mio., so kann sie wahlweise zwischen Pauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchführung erfolgen. Bei unter ATS 5 Mio. bzw. ATS 8 Mio. bei Lebensmittel- und Gemischtwarenhandel besteht des Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und doppelten Buchführung, werden diese Umsatzgrenzen überschritten ist man buchführungspflichtig. Der Einkommenssteuersatz liegt zwischen 10% und 50% und muss vierteljährlich im Voraus an das Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter entrichtet werden. Im Gründungsjahr wird der voraussichtlich erzielbare Umsatz und Gewinn als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Mit Ablauf des Kalenderjahres wird eine Steuererklärung eingereicht auf deren Grundlage die auf das Jahreseinkommen entfallene Einkommenssteuer festgesetzt wird. Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlung ergeben sich eine Nachzahlung oder Gutschrift gegenüber dem Finanzamt.
Einkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäfte, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen)
Die ESt. wird nach einem progressiven Staffeltarif berechnet:
Für die ersten 0-50000 S 10%
Für die weiteren 50000-150000 S 22%
Für die weiteren 150000-300000 S 32%
Für die weiteren 300000-700000 S 42%
Für alle weiteren Beträge Über 700000 S 50%
Dazu folgendes Rechenbeispiel:
Einkommen - Sozialversicherung 300000 S
für die ersten 50000 S 10% 5000 S
für die weiteren 100000 S 22% 22000 S
für die weiteren 150000 S 32% 48000 S
Zwischensumme 75000 S
Allgemeiner Absetzbetrag* -8840 S
Einkommenssteuer 66.160 S
* Allg. Absetzbetrag = Steuerabsetzbeträge (z.B. Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Werbungskosten, etc.)
Hat der Abgabepflichtige noch andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, so werden diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bei der Berechnung der Einkommenssteuer miteinbezogen, auf die errechnete Einkommenssteuerschuld wird die entrichtete Lohnsteuer angerechnet.
7.2 Kapitalertragssteuer:
Sie ist eine besondere Erhebungsform der ESt. und ist von inländischen Kapitalerträgen wie Dividenden aus Aktien oder Zinserträgen aus Geldeinlagen abzuführen. Sie beträgt 25% und ist binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt des Kapitalflusses beim Betriebsstättenfinanzamt vom Schuldner abzuführen. Mit Entrichtung der Kapitalertragssteuer gilt die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer als abgegolten.
7.3 Körperschaftssteuer:
Ist die Einkommenssteuer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und beträgt einheitlich 34% des Gewinns. Sie wird jährlich im Voraus beim Betriebsstättenfinanzamt eingehoben.
Mindeststeuervorauszahlung: 25000 S für GmbH, 50000 S für AG, (für Neugründer im 1. Jahr 15000 S)
7.4 Umsatzsteuer:
Umsatzsteuerpflichtig ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 jeder der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Grundsätzlich unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt der USt. Der Steuersatz beträgt im allgemeinen 20% des Nettoentgelts. Daneben gibt es noch ermäßigte Steuersätze von 10% (für Lebensmittel, Wohnraummiete), 14%, 16%, 20% sowie echte und unechte Steuerbefreiungen auf die ich aber nicht näher eingehen möchte, da sie im Rahmen unserer Rechnungswesen-Vorlesung behandelt werden. Wichtig erscheint mir noch die Fälligkeit der USt. Grundsätzlich ist sie am 15. des übernächsten Monats beim Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten (Sollbesteuerung). Liegt jedoch der Jahresumsatz eines Unternehmens unter ATS 5 Mio., so kann beantragt werden, dass die Steuerschuld erst am Ende des Monats in dem die Zahlung eingeht geleistet wird. Bei Jahresumsätzen unter 300000 S muss keine USt. bezahlt, es darf dann jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden, dies bringt jedoch Nachteile wenn die Vorsteuerbeträge höher sind als die zu entrichtende USt. Außerdem kann die USt. vierteljährlich abgerechnet werden muss jedoch selbst berechnet und im Voraus geleistet werden (Umsatzsteuervorauszahlung).
Vorsteuer: Die VSt. ist jene USt. die ein Unternehmer seinem Lieferanten für Lieferungen und sonstige Leistungen gezahlt hat. Auch Vorbereitungshandlungen eines Unternehmers für seinen Betrieb (z.b. Maschinenkauf, Bau des Geschäftslokales), für die er USt. bezahlt hat, kann er als Vorsteuer rückfordern.
Sondervorauszahlung: Muss für Monatszahler bis zum 15. Dez. also mit der Oktobervorauszahlung eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der vom Betriebsstättenfinanzamt gebuchten Vorauszahlungen. Wird die Sonder -vorauszahlung nicht zeitgerecht oder in mitgeteilter Höhe entrichtet, so ist der Termin für die Vorauszahlung im nächsten Jahr um einen Monat früher.
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