Die Außenhandelsstatistik ist eine vom Gesetzgeber angeordnete und mit einer Auskunftspflicht versehene Erhebung, die vom Statistischen Bundesamt erstellt wird. Die Außenhandelsstatistik ist in Deutschland als Zentralstatistik konzipiert, deren Organisation und Durchführung einzig dem Statistischen Bundesamt obliegt.
Die Definition des Internationalen Währungsfonds (IWF):
"Unter der Zahlungsbilanz eines Landes versteht man die systematische Aufzeichnung der ökonomischen Transaktionen, die während eines bestimmten Zeitraums zwischen Inländern und Ausländern stattgefunden haben".
Die Definition der Deutschen Bundesbank:
"Die Zahlungsbilanz registriert den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland, d.h. den Austausch von Gütern, Dienstleistungen und finanziellen Ansprüchen zwischen Wirtschaftseinheiten des Inlands und des Auslands. Die Zahlungsbilanz läßt sich damit als systematische Darstellung aller wirtschaftlichen Transaktionen oder "Wertströme" zwischen Inländern und Ausländern in einer Periode charakterisieren".
Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem damit verbundenen Wegfall der zollamtlichen Warenkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wird in der Außenhandelsstatistik erhebungstechnisch zwischen Extra- und Intrahandelsstatistik differenziert, d.h. die Erfassung der Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen erfolgt im Grundsatz entweder klassisch über die Zollverwaltung (Extrahandel) oder im Wege einer direkten Firmenanmeldung (Intrahandel).
Die Extrahandelsstatistik erfasst den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Deutschland und den sogenannten Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union).
Die Intrahandelsstatistik erfasst den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU.
Veröffentlicht werden die zur Außenhandelsstatistik zusammengefassten Ergebnisse der Intra- und Extrahandelsstatistik.
Meldepflichtig sind bei der Intrahandelsstatistik Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Warenverkehre je Verkehrsrichtung (Eingang bzw. Versendung) im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr den Wert von 200 000 EUR übersteigen.
Bei der Extrahandelsstatistik müssen Warensendungen mit einem Wert über 1000 EUR gemeldet werden. Wenn das Gesamtgewicht der Sendung 1 000 kg übersteigt müssen auch Sendungen mit einem geringeren Wert angemeldet werden.
Rechtsgrundlagen sind u.a.
· Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die statistischen Warenverkehre der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern
( ABl. EG 1995 Nr. L 118 S. 10)
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten
( ABl. EG 1991 Nr .L 316 S. 1)
Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistikgesetz-AHStatG) vom 1. Mai 1957
(BGBl. III Gliederungs-Nr. 7402-1)
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