3.1 Allgemein
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Alle Staatsbürger, die mindestens 18 Jahre alt und im Wahlkreis sesshaft sind, besitzen ein Stimmrecht, unabhängig von Konfession, Bildung , Geschlecht , Beruf oder politischer Überzeugung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Bürger ausländischer Herkunft (EG) an den Kommunalwahlen beteiligen.
Jede Stimme hat gleiches Zähl- und Erfolgsrecht, hier wird der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des GG durchgesetzt. Die Abgeordneten werden direkt bzw. unmittelbar gewählt.
Die Stimmabgabe sollte frei von Zwang und Druck erfolgen.
Des Weiteren darf keine demokratische Partei durch die Wahlrechtsgrundsätze benachteiligt werden. Die Stimmabgabe erfolgt geheim, dadurch wird sicher gestellt das die Entscheidung für Dritte nicht erkennbar ist. Es darf niemand nachprüfen wie der Wähler sich in der Wahlkabine entschieden hat. Es entwickelten sich Möglichkeiten um Wahlentscheidungen im Voraus zu prognostizieren.
3.2 § 38 des Grundgesetzes
Die oben genannten Festlegungen sind in § 38 des Grundgesetzes verankert.
Dieser Paragraph ist in zwei Teile gegliedert.
Zitat:
(1) " Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen".
(2) "Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt".
3.3 Beispiele zu Wahlrechtsgrundsätzen
o Die zwanzigjährige Birgit darf wählen, da sie das achtzehnte Lebensjahr schon abgeschlossen hat.
Ivan P. ist russischer Herkunft, besitzt jedoch die Deutsche Staatsbürgerschaft und ist somit wahlberechtigt.
Renates Wahlstimme hat die gleiche Erfolgschance wie die ihrer Freundin Regina, da nach den Wahlrechtsgrundsätzen jede Stimme gleiche Erfolgschancen hat.
Holger darf seinen Freund Daniel nicht dazu zwingen die gleiche Partei wie er selbst zu wählen, weil die Stimmabgabe ohne Druck und Zwang ablaufen sollte.
Die Partei A hat gegenüber Partei B Nachteile, dies darf jedoch nicht eintreten da keine Partei durch die Wahlrechtsgrundsätze benachteiligt werden darf.
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