Zur Verwirklichung des Grundrechtes auf Asyl ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich, das der Asylbegehrende durchlaufen muß. Für die Durchführung ist das 1953 geschaffene Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf zuständig. Vor dem Bundesamt hat der Ausländer in einer persönlichen Anhörung die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung. Danach wird über seinen Asylantrag entschieden.
Bis zum Abschluß des ordnungsgemäßen Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller den Status als Asylbewerber; während dieser Zeit ist ihm der Aufenthalt in Deutschland zu gestatten, jedoch unterliegt er einer Reihe von Einschränkungen. So sind Asylbewerber zum Grenzübertritt nicht berechtigt und können weder das Land noch den Ort Ihres Aufenthaltes selbst bestimmen. Sie werden nach einem bestimmten Muster auf die Bundesländer verteilt. Dabei liegt die höchste Länderquote bei 22,4% bei Nordrhein Westfalen, die niedrigste hat das Saarland.
Asylbewerber, deren Antrag nach dem seit 1.Juli 1992 geltenden Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens behandelt wird, dürfen teilweise keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 Asyl-VFG).
Asylbewerber haben Anspruch auf Unterbringung und Hilfe zum Lebensunterhalt. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen gewährt werden.
Jeder in Deutschland angekommene Aussiedler muß sich zunächst in einem der zentralen Grenzdurchgangslager (Friedland, Nürnberg usw.) melden und sich dort unter Vorlage der Übernahmegenehmigung bzw. des Aufnahmebescheids registrieren lassen. Damit verbunden ist eine endgültige Entscheidung über die Zuweisung des Aussiedler zu einem Bundesland. Der " Registrierschein", der aufgrund einer erneuten Prüfung der vorliegenden Angaben und Dokumente des Aussiedlers erteilt wird, gilt so lange als vorläufiger Nachweis seines Aussiedlerstatus, bis er einen Vertriebenenausweis erhält. Dieser wird ihm nach einer endgültigen Prüfung aller Vorlagen vom Vertriebenenamt/Ausgleichsamt derjenigen Gemeinde ausgestellt, in der der Aussiedler eine Wohnung nimmt. Der Registrierschein berechtigt zur vorläufigen, der Vertriebenenausweis zur unwiderruflichen Inanspruchnahme aller für Aussiedler vorgesehen staatlichen Eingliederungshilfen.
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