Staatsrat, nach dem Vorbild des Obersten Sowjets in der UdSSR bildete die DDR am 12.9.1960 nach dem Tod des Präsidenten Pieck als ein Organ der Volkskammer den Staatsrat als kollektives Staatsoberhaupt. Den Vorsitzenden und damit das eigentliche Staatsoberhaupt stellte die SED (bis 1971 Ulbricht, dann bis zum Ende Honecker); ihm standen 8 Stellverteter aus der SED und den anderen Blockparteien sowie 20 andere Mitglieder u.a. aus FDGB, Politbüro, Zentralkomitee zur Seite.
Sie alle wurden vom Parlament auf 5 Jahre gewählt. Der Vorsitzende des Staatsrats nahm die völkerrechtliche Vertretung der DDR wahr und verpflichtete die Mitglieder des Ministerrats bei Amtsantritt. Der Staatsrat ratifizierte und kündigte internationale Verträge, ernannte die Botschafter der DDR, verlieh Orden und hatte das Gnadenrecht; bei ihm waren die ausländischen Geschäftsträger akkreditiert. Mit der Zeit wuchsen seine Kompetenzen bis hin zu gesetzgeberischen Funktionen. Wegen der vielfältigen Personalunion mit den Spitzen der SED wurde er zum höchsten Kontrollorgan und gewann durch das Recht zur Berufung der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates und zur Proklamation des Verteidigungsfalles eine Schlüsselrolle im DDR-System. Das rief des Widerstand des Politbüros und des Ministerrats hervor, und nach Ulbrichts Sturz wurde der Staatsrat wieder auf seine primär repräsentativen Funktionen zurückgestuft.
Nach Zusammenbruch der SED-Herrschaft Ende 1989 verlor er alle Bedeutung und wurde am 5.4.1990 abgeschafft.
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