Dies bedeutet nur, daß der Rechtsrahmen des Unternehmens aus dem privaten Recht stammt. Die Eigentümer können durchaus eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. Die privatrechtlichen Unternehmungen werden nach der Anzahl der Gesellschafter und nach der Art der Beteiligung unterschieden.
4.1 Einzelunternehmen
Beteiligung: Nur ein Gesellschafter, der das gesamte Benötigte Eigenkapital aufbringen muß.
Haftung: Der Geschäftsinhaber haftet Unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Das heißt er haftet auch mit seinem Privatvermögen.
Mitarbeit und Kontrolle: Der Geschäftsinhaber ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich. Er kann allerdings Bevollmächtigen und - sofern er Vollkaufmann ist - Prokuristen bestellen.
Vorteile:
Möglichkeit zu vollkommen selbständigen, flexiblen Entscheidungen des Unternehmers.
Einheitliche Leitung und Vertretung.
Keine besonderen Aufwendungen aus der Rechtsform
Nachteile:
- Der Unternehmer haftet allein mit Firmen- und Privatvermögen.
- Die Fremdkapitalbeschaffung ist schwierig, weil nur der Unternehmer für die Haftung zur Verfügung steht.
- Das Unternehmen ist sehr stark an die Person des Unternehmers gebunden: Krankheit und Tod gefährden den Bestand des Unternehmens.
Eignung:
Die Rechtsform des Einzelunternehmens eignet sich besonders für die kleinen Handels- oder Handwerksbetriebe mit relativ geringem Kapitalbedarf, vor allem bei Gründung eines neuen Unternehmens.
|