2.2.1 Allgemeines
Unter Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit versteht man, daß ein Fremder den Anspruch darauf hat, sich sichtvermerksfrei in Österreich niederlassen zu dürfen; er braucht weder einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel.
Die Niederlassungsfreiheit kann beruhen auf
. Allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts,
. Staatsvertrag,
. Bundesgesetz,
. Einem unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der EU
2.2.2 EWR-Bürger und deren Drittstaatsangehörige
EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit ( § 46 FrG 1997 ). Sie sind jedoch nur zur Niederlassung berechtigt, wenn sie über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt und über eine abdeckende Krankenversicherung verfügen.
Bestimmte Angehörige des EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, genießen bei finanzieller Absicherung Niederlassungsfreiheit, jedoch keine Sichtvermerksfreiheit.
Begünstigte Drittstaatsangehörige sind:
1. Ehegatten
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird und
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
2.2.3 Drittstaatsangehörige von Österreichern
Umfaßt die gleiche Personengruppe wie bei EWR-Bürgern.
Unbefristete Niederlassungsbewilligung ist zu erteilen,
. Wenn der Drittstaatsangehörige seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
. Minderjährigen Kindern eines österreichischen Staatsbürgers, die im Bundesgebiet mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, ohne Wartezeit.
Nach zehn Jahren ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Inland darf über diese begünstigten Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsverbot mehr verhängt werden.
2.2.4 Assoziationsabkommen EWG-Türkei
Die drei wesentlichsten Fälle:
1. Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hat der türkische Staatsbürger Anspruch auf Erneuerung seines Arbeitsplatzes bei dem gleichen Arbeitgeber.
2. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
3. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Land auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in demselben Land seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
2.2.5 Bestimmungen zur Bekämpfung der Scheinehe
Folgende Bestimmungen mußten ins Gesetz aufgenommen werden:
. § 8 Abs 4 FrG 1997; Ehegatten, die in Wirklichkeit kein gemeinsames Familienleben führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Ehe berufen.
. § 34 Abs 2 Z 3; Hat sich der Fremde bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben vorliegt, kann er mit Bescheid ausgewiesen werden.
. § 36 Abs 2 Z 9; Hat sich ein Fremder bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf eine geschlossenen Ehe berufen und liegt jedoch kein gemeinsames Familienleben vor, so kann - sofern für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet wurde - ein Aufenthaltsverbot verhängt werden.
. § 106 Abs 1; Wer gewerbsmäßig Scheinehen vermittelt oder anbahnt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.
|