Alle handelsverzerrenden Maßnahmen, die von privatwirtschaftlicher Seite ausgehen, zählen zu dieser Gruppe. Im einzelnen sind dies unter anderem die bereits erwähnten prudent marketing agreements, ungleiche Behandlung bei Produkttests sowie der sogenannte Gefühlsprotektionismus.
Wenn Verbraucherverbände oder Fachzeitschriften Produkttests durchführen, kann es zu einer Diskriminierung ausländischer Produkte dadurch kommen, daß Prüfungsergebnisse für ausländische Produkte bewußt schlechter ausfallen oder Produkte gar nicht erst zum Warentest zugelassen werden. Genauso wie die prudent marketing agreements, die auf Unternehmensebene ausgehandelt werden, zählen solche Praktiken zu den \"restrictive business practices\".
Der Gefühlsprotektionismus zielt durch Anspielungen auf das Nationalgefühl (buy american, achetez francais) auf eine Verhaltensbeeinflussung der Wirtschaftssubjekte ab. Nicht nur der Privatsektor, sondern auch die Legislative, kann Initiator dieser Art des Protektionismus sein. Besonders im öffentlichen Vergabewesen ist eine Bevorzugung inländischer Anbieter zu beobachten, die nicht durch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu erklären ist.
Der Gefühlsprotektionismus ist aber in erster Linie ein Instrument der nicht staatlichen Seite, der besonders in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, durch geschicktes oft unterschwelliges Appellieren an chauvinistische Instinkte, ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, des Aufeinander-angewiesen-Seins kreiert. Der so beeinflußte Verbraucher wird bei dem Produkt aus heimischer Produktion die besseren Eigenschaften vermuten und somit auf einen Preis- und Qualitätsvergleich mit einem Importerzeugnis verzichten.
Somit ist der Gefühlsprotektionismus, je nachdem ob die Legislative oder die Privatwirtschaft mehr involviert ist, dem administrativen oder dem nicht staatlichen Protektionismus zuzuordnen.
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