6.4.1 Personengesellschaften/
6.4.1.1 Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Zusammenschluß mehrerer gleichberechtigter ( Leitung, Mitsprache) vollhaftender Gesellschafter/Partner mit gleichem "Geschäftsinteresse" und teilweise unterschiedlichen Kapitaleinlagen
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung: für alle Gesellschafter persönliche, unbeschränkte und solidarische Vollhaftung
mit Kapitaleinlage und Privatvermögen
(ohne Berücksichtigung der Kapitalquote)
kein vorgeschriebenes Haftungskapital bei Gründung
- Firmierung: Personenfirma
(2) Leitungsbefugnisse:
alle Gesellschafter in gleicher Weise (je nach individuellem Vertrag)
(3) Gewinnbeteiligung:
Gewinn: - Verzinsung der Kapitaleinlage mit 4% als Vorabgewinn
- Rest nach "Köpfen"
Verlust: - nach "Köpfen"
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
besser: - breite Gesellschafterbasis, Aufnahme neuer Gesellschafter
- Fremdfinanzierung:
unter Haftungsregelung, ferner von Kontrollorganen des Unternehmens,
begrenzt durch (notwendigerweise geringe) Zahl der Gesellschafter und ihr
Privatvermögen
(5) Steuerbelastung:
individuelle Einkommens- und Vermögenssteuern der Gesellschafter,
Gewerbesteuer für Betrieb
(6) Aufwendungen der Rechtsform: gering
(7) Publizitätszwang: nein
(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 2 Gesellschafter
6.4.1.2 Kommanditgesellschaft (KG)
Modifizierung der oHG, Zusammenschluß unterschiedlicher Partner mit unterschiedlichen
Geschäftsinteressen und Kapitaleinlagen,
oft entstanden aus Erbfolge von Einzelunternehmen zur KG (über oHG)
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung:
Komplementäre (wie oHG-Gesellschafter): mit Leitung und unbeschränkter Vollhaftung
Kommanditisten: beschränkte Haftung mit Kapitaleinlage
Kommanditanteil Einlage
kein vorgeschriebenes Haftungskapital bei Gründung
- Firmierung: Personenfirma mit Zusatz KG
(2) Leitungsbefugnisse:
allein bei Komplementären, hier gleichberechtigt wie bei der oHG,
Kommanditisten haben lediglich Kontrollrechte
(3) Gewinnbeteiligung:
- 4% Vorabgewinn für Komplementär und Kommanditisten vom Kapitalanteil
- Rest als Entlohnung nach Risiko (prozentual nach Haftungskapital)
(Komplementär: "Zitterprämie" für Vollhaftung, mehr Beteiligung am Gewinn durch
höheres Haftungskapital)
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
besser: durch Aufnahme beschränkt haftender Gesellschafter ohne Leitungsbefugnisse
(Kommanditist)
- Fremdfinanzierung:
- insgesamt abhängig von Kreditwürdigkeit des Unternehmens, der Gesellschafter und der
Haftungsregelungen, ferner von Kontrollorganen des Unternehmens
(5) Steuerbelastung:
individuelle Einkommens- und Vermögenssteuern der Gesellschafter,
Gewerbesteuer für Betrieb
(6) Aufwendungen der Rechtsform: gering
(7) Publizitätszwang: nein
(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 2 Komplementäre, 2 Kommanditisten
6.4.1.3 Stille Gesellschaft
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung:
Gesellschafter unbeschränkt, allein und persönlich
stiller Gesellschafter nur mit Kapitaleinlage, sonst keine Haftung
(2) Leitungsbefugnisse:
- nur (sichtbarer) Gesellschafter
- stiller Gesellschafter hat Bilanzeinsicht,
leistet Vermögenseinlage im Sinne von Darlehen an Hauptgesellschafter
(3) Gewinnbeteiligung:
- vertraglich festgesetzte Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zw. Gesellschafter und
stillem Gesellschafter
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
durch zusätzliche Aufnahme stiller Gesellschafter
- Fremdfinanzierung:
insgesamt abhängig von Kreditwürdigkeit des Unternehmens
(5) Steuerbelastung:
- individuelle Einkommens- und Vermögenssteuern der Gesellschafter,
Gewerbesteuer für Betrieb
(6) Aufwendungen der Rechtsform: gering
(7) Publizitätszwang: nein
(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 1 Gesellschafter, 1 stiller Gesellschafter
(a) typische stille Gesellschaft (nicht klausurrelevant)
- nur Gewinnbeteiligung (teilweise Vorabgewinn: Mindestverzinsung)
- keine Beteiligung an Geschäftsführung, grundsätzlich wie Kommanditisten
- Bilanzeinsicht
(b) atypische stille Gesellschaft
- erweiterte Mitwirkungsrechte, vergleiche KG-Mitunternehmerschaft
6.4.2 Kapitalgesellschaften
6.4.2.1 Aktiengesellschaften (AG)
Gesellschaftskapital in Aktien verbrieft (Quoten-, Nominal-/Nennwertaktien)
(Gründungs-) Kapital min. 100.000 DM
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung: begrenzt mit Kapitaleinlage der Aktionäre
(2) Leitungsbefugnisse:
- Vorstand leitet, Aktionäre kontrollieren (siehe Schaubild)
Organe der AG: . Vorstand
. Aufsichtsrat
. Hauptversammlung
Aufgaben der Organe (vergleiche Wöhe/Schierenbeck)
(3) Gewinnbeteiligung:
- nach dem Verhältnis der Anteile der Aktien (Geschäftsanteile)
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
durch Ausgabe neuer Aktien
- Fremdfinanzierung:
höhere Kreditwürdigkeit ist zu erwarten wegen
- Führung des Unternehmens mit professionellem Management
- Kontrolle und Überwachung des Unternehmens durch Organe
(5) Steuerbelastung:
- Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)
- Vermögenssteuer
(Doppelbelastung)
(6) Aufwendungen der Rechtsform: hoch
(7) Publizitätszwang: nein
(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 5 (aber: nach Gründung 1-Mann-AG zulässig)
6.4.2.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
KGaA
= Kapitalgesellschaft
Komplementär Kommanditisten (min. 5)
Basis: HGB
z.B. . natürliche Person
. juristische Person
ähnlich der KG
. ist Vollhafter
. Geschäftsführer
. juristische Person (wie GmbH) . juristische Person
. Aktionäre
. Grundkapital der AG zerlegt in Aktien,
gehalten von den Kommanditaktionären
(Kommanditkapital ist in Aktien verbrieft)
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung:
Komplementär: wie oHG-Gesellschafter
Kommanditaktionär beschränkt mit Kapitaleinlage
(2) Leitungsbefugnisse:
- Komplementär leitet
- Hauptversammlung der Kommanditaktionäre über Kontrolle aus
(3) Gewinnbeteiligung:
- Komplementär erhält Vorabvergütung
- Rest über Kapitaleinlage
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
durch Aufnahme neuer Kommanditaktionäre
- Fremdfinanzierung: (siehe AG)
(5) Steuerbelastung:
- Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)
- Vermögenssteuer
(Doppelbelastung)
(6) Aufwendungen der Rechtsform: hoch
(7) Publizitätszwang: nein
(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 2 Komplementäre, 5 Kommanditaktionäre
Organe der KGaA :
- Hauptversammlung (HV) der Kommanditaktionäre (ohne Komplementär)
- ähnliche Aufgaben wie bei einer AG bei Wahl, Kontrolle, Entlastung
(Zustimmung seitens des Komplementärs)
- Aufsichtsrat (AR)
- Geschäftsführung (GF) durch Komplementär
KGaA verbindet die Vorteile der AG (insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten)
mit der starken Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter der KG
6.4.2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung:
beschränkt nur mit Kapitalanteil der Gesellschafter
(2) Leitungsbefugnisse:
- eingesetzter Geschätsführer (bezieht Gehalt als Angestellter)
(3) Gewinnbeteiligung:
- nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
durch Aufnahme neuer Gesellschafter, EK-Erhöhung
- Fremdfinanzierung:
wegen beschränkter Haftung schlechter
(5) Steuerbelastung:
- Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)
- Vermögenssteuer
(Doppelbelastung)
(6) Aufwendungen der Rechtsform: mittel
(7) Publizitätszwang: nein
6.4.3 Sonderformen
6.4.3.1 Genossenschaften
. kostengünstige Erledigungen von Gemeinschaftsaufgaben, Verlagerung von Aufgaben von den Genossen auf die Genossenschaft: gemeinsamer Einkauf / Verkauf
. Kostendeckung statt Gewinnprinzip
. Organe grundsätzlich wie bei Kapitalgesellschaften
6.4.3.2 GmbH & Co KG
= Personengesellschaft, bestehend aus Kommanditisten und Komplementären
als Gesellschafter.
(1) Rechtsgestaltung:
- Haftung:
GmbH als Komplementär unbeschränkt,
Kommanditisten beschränkt mit Kapitalanteil
(2) Leitungsbefugnisse:
- eingesetzter Geschätsführer der GmbH
(3) Gewinnbeteiligung:
- wie bei KG
(4) Finanzierungsmöglichkeiten:
- Eigenfinanzierung:
durch Aufnahme neuer Kommanditisten
- Fremdfinanzierung:
besser als GmbH da Vollhaftung durch Komplementär
(5) Steuerbelastung:
- GmbH: Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)
- Kommanditisten: individuelle EK-Steuer
(keine Doppelbelastung)
(6) Aufwendungen der Rechtsform: mittel
(7) Publizitätszwang: nein
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