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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die umsatzsteuer (mehrwertsteuer)



Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d.h. vom Endverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen.
Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln, ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.
Das Prinzip des heutigen Umsatzsteuersystems ist recht einfach. Jeder Käufer zahlt beim Erwerb von Produkten den Nettopreis plus 16 % Umsatzsteuer. Der Verkäufer nimmt also die Umsatzsteuer ein, muss sie aber an das Finanzamt abführen. Dabei kann er diejenigen Umsatzsteuerbeträge abziehen, die er seinerseits beim Erwerb von Produkten an seine Lieferanten gezahlt hat (Vorsteuerabzug).
Die Umsatzsteuer ist für das Unternehmen also kostenneutral und wird als durchlaufender Posten bezeichnet, da das Unternehmen die Umsatzsteuer vom seinen Kunden einzieht und abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt abführt. Die Umsatzsteuer trägt folglich allein der Endverbraucher.
Die Güter legen vom Betrieb der Erzeugung über die Handelsbetriebe bis zum Endverbraucher einen langen Weg zurück. Auf jeder Stufe der Weiterverarbeitung oder des Handels fügt der Mensch den Gütern neue Werte hinzu, die durch die Kosten und den Gewinnaufschlag ausgedrückt werden. Der hinzugefügte Mehrwert pro Stufe kommt daher im Unterschied zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis eines Gutes zum Ausdruck. Der Staat schöpft nun einen Teil dieses geschaffenen Mehrwertes pro Stufe in Form einer Steuer, der sog. Mehrwertsteuer ab. Die gesetzlichen Bestimmungen zur MwSt. haben sich im Laufe der Jahre sehr oft geändert, vor allem die Harmonisierung der Mehrwertsteuerbestimmungen innerhalb der Europäischen Union. Ein echter Preisvergleich ist für den Konsumenten erst möglich, wenn die MwSt.-Belastung einzelner Güter innerhalb der Europäischen Union gleich ist.
Zum 1.1.1968 erfolgte die Umstellung auf das Mehrwertsteuersystem, dessen wesentliches Merkmal der Vorsteuerabzug ist. Ferner wurde die bisher als selbständige Steuer auf die Beförderungsumsätze erhobene Beförderungssteuer in das Mehrwertsteuersystem einbezogen. Der allgemeine (ermäßigte) Regelsteuersatz betrug ab 1968:
Vom 1.1.1968 - 30. 6.1968 10 % (5 %)

Vom 1.7.1968 - 31.12.1977 11 % (5,5 %)
Vom 1.1.1978 - 30. 6.1979 12 % (6 %)

Vom 1.7.1979 - 30. 6.1983 13 % (6,5 %)
Vom 1.7.1983 - 31.12.1992 14 % (7 %)

Vom 1.1.1993 - 31.3.1998 15 % (7 %)
ab 1.4.1998 16 % (7 %)
Wie aus den vorherigen Bemerkungen hervorgeht, ist die MwSt. eine typische Verkehrssteuer, durch die bestimmte Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen besteuert werden. Aus der Sicht des Steuerträgers ist die MwSt. eine Konsumsteuer (Verbrauchssteuer), da der Endverbraucher die MwSt. mit dem Kaufpreis der Ware zu tragen hat. Steuerzahler (an den Staat) ist hingegen der Unternehmer. Der Unternehmer ist also zwar der MwSt.-Zahler an den Staat, nicht aber der MwSt.-Träger!


Die dem Kunden in Rechnung gestellte MwSt. schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Davon kann er jedoch die Mehrwertsteuer, die er selbst für den Einkauf der Ware an den Vorhändler bezahlt hat, in Abzug bringen. Man nennt die den Vorsteuerabzug! Die Abrechnung der Mehrwertsteuer mit dem Finanzamt erfolgt in der Regel monatlich, in bestimmten Fällen auch alle drei Monate (Trimesterabrechnung).

Beispiel:
Eine Unternehmung hat in einem Jahr einen Umsatz (Summe der Nettoverkaufserlöse) von 1.000.000 € getätigt und dafür zusätzlich bei den Käufern 16 % oder 160.000 € an Umsatzsteuer erhoben. Im gleichen Jahr habe diese Unternehmung Werkstoffe und Betriebsmittel im Wert von 400.000 € (Nettopreise) gekauft, für die sie ihrerseits 64.000 € Umsatzsteuer an die Lieferanten zahlen musste.
Diese sind von den vereinnahmten 160.000 € abzuziehen, so dass die Unternehmung nur noch die Differenz von 96.000 € an das Finanzamt zu zahlen hat. Dieser Betrag lässt sich auch dadurch berechnen, dass man die Umsatzerlöse von 1.000.000 € um die Summe der erworbenen und mit Umsatzsteuer belasteten Produkten von 400.000 € verringert und auf die Differenz von 600.000 € die Umsatzsteuer erhebt. Zur regelmäßigen Berechnung der zu zahlenden Umsatzsteuer sind Formulare zu verwenden, die das Rechenverfahren genau festlegen. Es handelt sich dabei um Formulare zu Umsatzsteuererklärung, die von jeder Unternehmung nach jedem Kalenderjahr aufzustellen und an das Finanzamt einzureichen sind. Ferner ist monatlich für das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auszufüllen.

 
 

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