o An der Mandatverteilung werden nur solche Parteien beteiligt, die mindestens 5% der insgesamt gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnten (Sperrklausel). Scheitert eine Partei an dieser Sperrklausel, werden "ihre" Mandate möglichst proportional auf die übrigen Parteien verteilt.
o Ziel der Sperrklausel: Einer Parteienzersplitterung entgegenwirken.
o Bis 1985[1]: Verteilung der Mandate nach dem d'Hondtschen Verfahren (Divisoren- oder Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt): Die von den einzelnen Parteien erzielten Stimmenzahlen werden nacheinander durch die Divisorenreihe 1,2,3,4,5 etc. geteilt. Jede Teilung ergibt eine sogenannte Höchstzahl. Es werden so viele Höchstzahlen errechnet wie Mandate zu vergeben sind.
Beispiel:
In einem Wahlkreis sind zehn Abgeordnete zu wählen. Von den 10.000 Stimmen entfallen auf die Partei A 4160, auf die Partei B 3380, auf die Partei C 2460. Teilt man diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, etc., dann entstehen folgende Reihen:
o Leichte Begünstigung großer Parteien. Diese Begünstigung ist um so größer, je geringer die Anzahl der zu vergebenden Sitze ist.
o Seit 19851: Stimmenverrechnung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren (System der mathematischen Proportionen). Den Parteien werden so viele Sitze zugeteilt wie ihnen proportional nach ihrem Stimmenanteil an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zustehen: "Die für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen werden jeweils mit der Zahl der zu vergebenden Mandate multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen dividiert. Die Parteien erhalten so viele Mandate, wie ganze Zahlen entstehen. Die Restmandate werden nach der Höhe der resultierenden Zahlenbruchteile hinter dem Komma vergeben." (Nohlen: 111)
Beispiel:
Bei der Bundestagswahl 1998 ergab sich folgende Sitzverteilung:
o In Grenzfällen Begünstigung kleinerer Parteien.
o Die Zuteilung der den Parteien zustehenden Mandate erfolgt in zwei Stufen:
1. Zunächst wird im ersten Zuteilungsverfahren die Anzahl der jeder Partei (nach der Methode Hare/Niemeyer) zustehenden Mandate auf Bundesebene ermittelt.
2. Im zweiten Zuteilungsverfahren wird wiederum nach der Methode Hare/Niemeyer die Zahl der jeder Landesliste einer Partei zustehenden Mandate ermittelt.
Erst dann erfolgt die Anrechnung der in den Wahlkreisen des jeweiligen Bundeslandes gewonnenen Wahlkreis- (bzw. Direkt-)Mandate. Diese werden von der Gesamtmandatszahl der Landesliste abgezogen, der Rest der Sitze wird über die Landesliste vergeben.
Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate mit den Erststimmen erzielen können als ihr aufgrund der proportionalen Verteilung der Zweitstimmen zustehen, so bleiben ihr diese Überhangmandate erhalten (s. 1.1 Überhang-mandate).
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