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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Dividende

Rationalisierung

Die konvergenzkriterien--



Der Wert einer Währung, deren Außenwert und Stabilität ist ein zentrales Anliegen der Volkswirtschaft, da es von fast unübersehbar vielen Faktoren wie Wirtschaftskraft des Landes, Beschäftigungsniveau, Fiskal- und Haushaltspolitik der Regierung, Geldpolitik der Zentralbank, deren Status und deren Instrumente, Zinsniveau, Konjunktur, Export und Import abhängt und somit nur schwer und kompliziert kontrollierbar ist. Von der Währung ist jedoch die gesamte Wirtschaft abhängig. Die Europäische Währungsunion soll aber eine Stabilitätsgemeinschaft werden, damit die stabilitätsgewohnte Wirtschaft nicht belastet wird, sondern in vollem Umfang von den Vorteilen einer einheitlichen Währung profitieren kann. Um dies zu gewährleisten, haben die Vertreter der Regierungen einige Mindestanforderungen an die Staaten gestellt. Diese Konvergenzkriterien müssen erfüllt werden, damit der Staat an der Währungsunion teilnehmen darf. Sie sind im "Vertrag von Maastricht" und im "Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Art.109 j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" festgehalten und werden hier von mir nun sinngemäß zusammengefaßt:

Preisstabilität

Der Mitgliedsstaat muß eine anhaltende Preisstabilität damit aufweisen, daß seine Inflationsrate im Jahr vor der Prüfung nicht mehr als anderthalb Prozentpunkte dem Maximalwert liegt. Dieser berechnet sich über das arithmetische Mittel der Inflationsrate jener (höchstens drei) Mitgliedsstaaten, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes (auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen) in den einzelnen Mitgliedsstaaten gemessen.

Teilnahme am EWS

Der Mitgliedsstaat muß die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems EWS vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben. Im besonderen darf der bilaterale Leitkurs der Währung gegenüber einer Währung eines anderen Mitgliedstaates während dieser beiden Jahre nicht von sich aus abgewertet haben.

Konvergenz der Zinssätze

Im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung darf in dem Mitgliedsland der durchschnittliche nominale Zinssatz nicht um mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechendem Maximalsatz liegen. Der Maximalsatz berechnet sich wiederum aus dem arithmetischen Mittel jener (höchstens drei) Mitgliedsstaaten, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. (Achtung: Nicht das arithmetische Mittel der drei Staaten mit dem niedrigsten Zinssatz, sondern das Mittel der drei in der Zinspolitik "erfolgreichsten" Staaten!)

Staatshaushaltsdefizit:

Das Land darf in dem zur Prüfung stehendem Zeitraum nicht mit seinem geplanten oder tatsächlichen Haushaltsdefizit über den Referenzwert von 3% im Verhältnis zu seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen liegen.

Schuldenstand:

Der öffentliche Schuldenstand des Landes darf nicht den Referenzwert von 60% im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen überschreiten.

Der Rat der EU, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, wird voraussichtlich Anfang 1998 unter Berücksichtigung dieser Konvergenzkriterien nach den Wirtschaftsdaten von 1996 und 1997 und unter Beratung verschiedener Expertenteams feststellen, welchen Mitgliedsstaaten die notwendigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der WWU erfüllen. Welche Staaten momentan die Kriterien erfüllen zeigen die Abbildungen 4 und 5 im Anhang auf.

Ein weiteres Kriterium, das oft vergessen wird ist, daß jedes Land außerdem sicherstellen muß, daß bis "spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB (voraussichtlich 1.1.99) seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag [Vertrag über die Europäische Union] und dieser Satzung im Einklang stehen." (Nr. 1, Art. 108 und Nr. 2, Art. 14). Dazu gehört unter anderem auch, daß die Länder eine unabhängige Notenbank haben (Nr. 1, Art. 107 und Nr. 2, Art. 7)

 
 

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