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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Aktienkauf



3.1 Eröffnung eines Depots Um Aktionär zu werden genügt ein eigenes Wertpapierdepot, das man ganz einfach bei jedem Geldinstitut eröffnen kann. Sobald dies durchgeführt wurde, erfolgt die Abrechnung und eine entsprechende Einbuchung. Dem zugehörigen Girokonto wird der Kaufpreis und die Gebühren angelastet. Beim Verkauf werden die Aktien aus dem Depot ausgebucht und die Gutschrift wird dem Konto gutgeschrieben.

Diese Depots haben folgende Vorteile:
-Schutz vor Verlusten durch sichere Aufbewahrung
-Information bei Kapitalerhöhung, -berichtigung, Umtauschangeboten
-Vertretung der Interessen bei der Hauptversammlung
-Termingerechte Gutschrift von Dividenden
-Termingerechte Verwaltung von Bezugs- und Teilrechten


3.2 Erteilung der Order

Die Order erfolgt entweder bei dem Wertpapierberater eines Kreditinstitutes oder durch schriftlichen Antrag an das Geldinstitut, kann jedoch auch telefonisch sein. Wichtig ist nur die Angabe, welche Aktie in welcher Stückzahl gekauft oder verkauft werden soll.

Auf der einen Seite gibt es die Limitorder, bei welcher der Aktionär den Hochpreis nennt, den er beim Kauf maximal zahlen würde, oder den Mindestpreis, den er beim Verkauf erzielen möchte. Auf der anderen Seite gibt es die Bestensaufträge, die zu jedem zustandegekommenen Kurs durchgeführt werden. Der Kunde kann dabei bestimmen, ob der Auftrag einen Tag oder ein Monat (ultimogültige Order) gültig bleiben soll.


3.3 Kurszusätze und die 10% Klausel *

Können nicht alle Aufträge erfüllt werden, weil entweder die Nachfrage das Angebot oder das Angebot die Nachfrage übersteigt, werden Kursnotizen "rG" und "rW" hinzugefügt.
"rG" (repartiert Geld) bedeutet, dass ein Teil der Nachfrage, nämlich mind. 25% befriedigt werden konnten, jedoch zu diesem Kurs weitere Nachfrage bestand.

"rW" (repartiert Ware) heißt, dass mind. 25% des Angebots zu diesem Kurs verkauft werden konnten, aber nicht das gesamte Angebot Käufer fand.
Ist eine Kursfeststellung nicht möglich, das sich Angebot und Nachfrage nicht ausgleichen lassen, kann auch eine Taxe notiert werden, welche das Publikum informiert, auf welcher Basis Angebot und Nachfrage überwiegen.

Zum Schutz des Anlegerpublikums findet an der Wiener Börse die 10% Klausel Anwendung, welche festlegt, dass sich der Kurs inländischer Aktien pro Börsentag nur um max. 10% verändern kann.
Ausnahmen gibt es bei der Neueinführung inländischer Aktien, auländischen Aktien und wenn der Handel für einen oder mehrere Tage ausgesetzt wurde und alle Order in diesem Papier für erloschen erklärt wurden.


*Durch die Einführung des EQOS wird die Klausel von +/- 10% auf +/- 15 % erweitert.


3.4 Kosten

Ausgangsbasis für die Gebührenverrechnung ist der Kurswert (siehe Kurse). Bei Börsengeschäften im Ausland kommen zusätzlich noch die "fremden Spesen" hinzu, welche die Spesen der Auslandsbank oder eines Brokers (engl./am. Bezeichnung f. Makler) darstellen.

 
 

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