Das behördliche Verfahren der Verwaltungsorgane richtet sich im allgemeinen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen.
das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
das Verwaltungsstrafgessetz
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Verwaltungsverfahren werden meistens von Amts wegen eingeleitet.
Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens:
Parteienöffentlichkeit
Parteiengehör
Untersuchungsgrundsatz
Freie Beweiswürdigung
Schriftlichkeit
Partei ist, wer wegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verwaltungsverfahren beteiligt ist.
z.B.: Personen, die um eine Gewerbeberechtigung ansuchen,
Personen, die beschuldigt werden eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben
Parteien des Verwaltungsverfahrens haben das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Zustellung des Bescheids, auf Berufung, auf Einbringung außerordentlicher Rechtsmittel und auf die Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erledigt die Behörde die Sache durch die Erlassung eines Bescheides.
Berufung:
Kann gegen einen Bescheid berufen werden so hat das innerhalb von 2 Wochen bei der Behörde zu erfolgen. Der Bescheid muß genau bezeichnet sein. Weiters muß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Entscheidungspflicht besagt, daß sich die Behörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann verlangt werden, daß die Entscheidung durch eine Oberbehörde zu erfolgen hat.
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