Auf die Exekutive bezogen, weisen beide Republiken einander die meisten Parallelen auf.
Gemäß Artikel 62 ff. des Grundgesetzes besteht die Bundesregierung aus Bundes-ministern und dem Bundeskanzler. Jedes Regierungsmitglied führt seine Dienstgeschäfte
- im Rahmen der geltenden Gesetze und Verpflichtungen und der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers - eigenständig. Eine Regierung besteht solange bis ein neuer Bundestag zusammentritt, d.h. im Höchstfalle ca. vier Jahre. Danach kann sie, wenn es die politischen Mehrheiten zulassen, beliebig häufig wiedergewählt werden.
Ein Bundesminister wird vom Bundeskanzler gemäß Art. 69 (1) GG zu seinem Stellvertreter ernannt. Auch untereinander vereinbaren die Bundesminister eine Stellvertreterreihenfolge bzw. lassen sich durch einen ihrer Staatssekretäre vertreten.
Der Magistrat der res publica (Konsuln, Prätoren, Zensoren, Kurul. Ädilen und Quästo-ren) war ebenso einer zeitlichen Begrenzung unterworfen (ein Jahr). Der Konsul konnte
wie der Bundeskanzler - als "erster unter gleichen" auch seinen weiteren Magistrats-mitgliedern Anweisungen von grundsätzlicher Bedeutung erteilen.
Die doppelte Besetzung der Ämter (vgl. Kollegialitätsprinzip, Seite 5) ist politisch weitgehender als in der Bundesrepublik mit ihrer Stellvertreterregelung (vgl. intercessio, Seite 6). Anscheinend fürchteten die "Väter des Grundgesetzes" eine zu starke Hemmung (und Beseitigung der Effizienz) der Bundesregierung. Auch ein ähnliches Amt, wie das des Volkstribunen, kennt die bundesrepublikanische Verfassung aus ähnlich gearteten Gründen wohl nicht.
Im Verteidigungsfalle tritt in der Bundesrepublik - ähnlich wie in der res publica - eine Machtbündelung ein, da alle Befehls- und Kommandogewalt (über das Militär) auf den Bundeskanzler übergeht. In Krisenzeiten ernannten Magistrat und Senat hierfür einen imperator und schalteten - auf sechs Monate befristet - die Möglichkeit der intercessio aus.
Alle Regierungsmitglieder (in der Bundesrepublik und in Rom) genießen während ihrer Amtszeit politische Immunität, die jedoch mit Ende ihrer Amtszeit erlischt.
|