Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für Heimarbeiter, jugendliche Arbeitnehmer (Jugendarbeitsschutz), Schwerbehinderte (Behinderte, Hilfen für), Wehrpflichtige ( Wehrdienst), Zivildienstleistende (Zivildienst) gelten Sonderbestimmungen, ebenso für Beamte und Richter.
Die gesetzliche Urlaubsdauer beträgt nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses jährlich mindestens 24 Werktage. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird Teilurlaub von einem Zwölftel pro Monat gewährt (§§ 3, 5 Bundesurlaubsgesetz). Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) kann längerer Urlaub vereinbart werden. Heimarbeiter erhalten 24 Werktage oder mehr bei Regelung in bindenden Festsetzungen oder Tarifverträgen. Bei jugendlichen Arbeitnehmern und jugendlichen Heimarbeitern richtet sich der Mindesturlaub nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres. Er beträgt bei einem Alter von 15 Jahren 30, von 16 Jahren 27 und von 17 Jahren 25 Werktage. Jugendlichen im Bergbau unter Tage stehen in jeder Altersgruppe zusätzlich drei Werktage zu (§ 19 Jugendarbeitsschutzgesetz). Schwerbehinderte erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von jährlich fünf Arbeitstagen (§ 47 Schwerbehindertengesetz).
Wehr- oder zivildienstleistenden Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden Kalendermonat ihrer Abwesenheit, Erziehungsurlaubsberechtigten für jeden vollen Kalendermonat in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Arbeitsplatzschutzgesetz; § 78 Zivildienstgesetz; § 17 Bundeserziehungsgeldgesetz).
Das Urlaubsentgelt ist nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn zu bemessen (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Für Heimarbeiter bei Anspruch auf 24 Werktage beträgt das Urlaubsentgelt 9,1 v.H. des in der Zeit vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen (§ 12 Bundesurlaubsgesetz). Bei Anspruch auf mehr Urlaubstage durch bindende Festsetzung oder Tarifvertrag erhöht sich das Urlaubsentgelt entsprechend. Jugendlichen Heimarbeitern steht ein gestaffeltes Urlaubsentgelt in Höhe von 11,6 v.H., 10,3 v.H. oder 9,5 v.H. je nach Lebensalter und Urlaubsdauer zu.
Schwerbehinderte Heimarbeiter erhalten zum Urlaubsentgelt einen Zuschlag in Höhe von 2 v.H. des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge, soweit keine besondere Regelung besteht (§ 49 Schwerbehindertengesetz).
Ein zusätzliches Urlaubsgeld zum bezahlten Urlaub wird nur bei Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag gewährt. Seine Auszahlung kann unter Rückzahlungsvorbehalt erfolgen. Es gelten dann ähnliche Grundsätze wie bei der Weihnachtsgratifikation (Gratifikation).
Eine Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes endet oder wenn der Arbeitnehmer im Anschluss daran das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzt (§ 7 Bundesurlaubsgesetz; § 4 Arbeitsplatzschutzgesetz). Die Urlaubsabgeltung wird in der Regel wie das Urlaubsentgelt berechnet.
Arbeitgeber, Gewerkschaften, Regierungen (Tarifauskünfte Tarifvertrag), bei Heimarbeitern und bei Jugendlichen Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht).
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