. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, /
. Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, z. B.
Arbeitslosen- und Krankengeld, Arbeitslosenhilfe (einschließlich
der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung auf Grund
von Einkommen und Vermögen ruht),
. nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten
Lebensjahr,
. nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten
(1. - 3. Lebensjahr),
. geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit
verzichtet haben und Beiträge entrichten,
. pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
(z.B. Handwerker),
. Wehr- und Zivildienstleistende,
. Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte sowie
deren Ehegatten.
Nicht gefördert werden:
. Beamtinnen und Beamte,
. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen
Gesamtversorgung (z.B. fast alle Arbeiter und Angestellten
im öffentlichen Dienst),
. Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
. geringfügig Beschäftigte.
Es ist vorgesehen, die Förderung auch auf die Alterssicherungssysteme
im öffentlichen Dienst zu übertragen.
Nicht förderberechtigte Personen können die Förderung dennoch
erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen
haben und wenn der Ehegatte zum berechtigten Personenkreis
gehört.
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