\"Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.\"
[Artikel 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948]
1.1. Geschichte
Am 17.11.1881 leitete Kaiser Wilhelm I den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung in Deutschland ein. Die Initiative ging allerdings vom damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck aus. Fortan sollte der Staat die Existenz seiner Bürger sichern, dies sollte durch die nachstehenden Grundsätze geschehen:
Finanzierung der Rente durch vorherige Beitragszahlung der Versicherten,
Beaufsichtigung und Beteiligung des Staates an der Sozialversicherung,
Grundlage des Selbstverwaltungsprinzips: Arbeitgeber und Versicherte haben volles Mitspracherecht über eine von ihnen gewählte Vertreterversammlung,
Beteiligung der Arbeitgeber am Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung.
Im Jahre 1883 führte Bismarck die Krankenversicherung ein, 1884 die Unfallversicherung und ab 1889 konnten die Arbeitnehmer sich erstmals gesetzlich gegen die Folgen von Alter und Invalidität absichern. In den folgenden Jahren baute man das Sozialsystem kontinuierlich aus: 1911 gab es eine Sozialversicherung für Angestellte, 1927 trat die Arbeitslosenversicherung in Kraft. Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung ist die soziale Pflegeversicherung anzusehen, sie wurde ab 1994 stufenweise eingeführt.
Deutsche Sozialversicherung heute
Die deutsche Sozialversicherung ist im großen Versicherungssystem, ein wichtiger Bestandteil, der wirksamen finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken und deren Folgen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit bietet. Die Sozialversicherung garantiert einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen und umfasst folgende Zweige, die als Träger bezeichnet werden:
Krankenversicherung; Unfallversicherung;
Rentenversicherung; Arbeitslosenversicherung;
Pflegeversicherung;
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