1.2.1 Umfang der Prokura
Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt.
Das heißt, ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Kredite aufnehmen und das Unternehmen bei Gericht vertreten etc.
Der Prokurist unterliegt jedoch folgenden gesetzlichen Beschränkungen:
Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern, die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen, Inventarium und Bilanz unterschreiben.
Es ist wohl im Innenverhältnis möglich, die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter einzuschränken, z. B. festzulegen, daß \"der Prokurist keine Kredite aufnehmen darf.\" Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber (z. B. dem Kreditinstitut gegenüber) nicht wirksam.
1.2.2 Die Arten der Prokura
Liegen keine Einschränkungen vor, so gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche Einschränkungen). Die Prokura kann jedoch beschränkt werden.
1. Persönliche Beschränkungen
- Gesamtprokura
- Gemischte Prokura
2. Örtliche Beschränkung
- Filialprokura
Die Prokura kann nur durch einen Vollkaufmann (nicht durch einen Minderkaufmann) mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich) erteilt werden. Sie muß im Firmenbuch eingetragen werden.
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