Gesetzgebungsbefugnisse
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Nach den Verträgen von 1957 war das Parlament nur ein beratendes Organ. Rechtsakte wurden von der Kommission ausgearbeitet und vom Rat verabschiedet. Durch spätere Verträge erweitert . Nun kann es Rechtsakte abändern und diese in manchen Fällen sogar selbst verabschieden und teilt in vielen Bereichen die Entscheidungsbefugnis mit dem Rat.
In Anhörungsverfahren muß das Parlament zu dem von der Kommission vorgeschlagene Rechtsakt Stellung nehmen, bevor er vom Rat verabschiedet werden kann. (Bsp. Neufestsetzung des Agrarpreises)
In Kooperationsverfahren kann das Parlament an dem vorgeschlagenen Rechtsakt Änderungen vornehmen. Das Parlament hat zwei Lesungen um den Vorschlag der Kommission und den "gemeinsamen Standpunkt\" des Rates zu prüfen und abzuändern. (Bsp. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Forschungs - und Umweltpolitik, Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern)
In Mitendscheidungsverfahren ist die Entscheidungsbefugnis auf Parlament und Rat gleich verteilt. Können diese sich nicht einigen, wird ein Vermittlungsausschuß einberufen. Er besteht aus Mitgliedern des Rates und genauso vielen Vertretern des Parlaments (unter Teilnahme der Kommission) und bemüht sich um einen Kompromiß zwischen Parlament und Rat, wird keine Einigung erzielt wird der Vorschlag endgültig abgelehnt.(Bsp. Verbraucherschutz, Bildung, Kultur)
Die Zustimmung des Parlaments ist erforderlich für wichtige internationale Vereinbarungen wie: Verträge über Beitritt neuer Mitgliedsstaaten, Assoziierungsabkommen mit Drittländern, Zielsetzung von Struktur - und Kohäsionsfonds und die Festlegung von Aufgaben der Europäischen Zentralbank.
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